Haftung des Beförderers für Fluggäste und fürderen Gepäck
Gültig ab 02. 09.2026
Der vorliegende Hinweis fasst die Haftungsvorschriften zusammen, die fürLuftfahrtunternehmen der Europäischen Union gemäß dem Übereinkommen vonMontreal vom 28. Mai 1999, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch dieVerordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung sowie den geltendenRechtsvorschriften gelten.Die Haftungsgrenzen werden in Sonderziehungsrechten („SZR“) angegeben,einer vom Internationalen Währungsfonds festgelegten Rechnungseinheit. Dienachstehend angegebenen Beträge können gemäß den geltenden Vorschriftenangepasst werden..
-
Entschädigung bei Tod oderVerletzung
Für den Fall der Verletzung oder des Todes eines Fluggastes ist die Haftungfinanziell nicht begrenzt. Bei Schäden, die 151.880 SZR (ungefährer Gegenwertin Landeswährung) nicht übersteigen, kann der Beförderer Ansprüche aufEntschädigung nicht bestreiten. Über diesen Betrag hinaus kann der Beförderer seineHaftung ausschließen oder beschränken, indem er nachweist, dass er nichtfahrlässig oder in anderer Weise schuldhaft gehandelt hat.
Zahlung von Vorschüssen
Im Falle des Todes oder der Verletzung eines Fluggastes muss der Befördererinnerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Feststellung derentschädigungsberechtigten Person einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbarenwirtschaftlichen Bedürfnisse zahlen. Im Todesfall darf dieser Vorschuss nichtweniger als 16.000 SZR (ungefährer Gegenwert in Landeswährung) betragen.
Verspätung von Fluggästen
Bei Verspätung von Fluggästen haftet der Beförderer für Schäden, es seidenn, er hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu vermeiden, oderes war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung bei Verspätung vonFluggästen ist auf 6.303 SZR (ungefährer Gegenwert in Landeswährung) begrenzt.
Verspätung der Gepäcksrückgabe
Bei Verspätung der Gepäcksrückgabe haftet der Beförderer für Schäden, essei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu vermeiden,oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung beiVerspätung der Gepäcksrückgabe ist auf 1.519 SZR (ungefährer Gegenwert inLandeswährung) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oderBeschädigung des Gepäcks
Der Beförderer haftet bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcksbis zu einem Betrag von 1.519 SZR (ungefährer Gegenwert in Landeswährung). Wirddas Gepäck als Aufgegebenes Gepäck befördert, haftet der Beförderer auch ohneeigenes Verschulden, es sei denn, das Gepäck war bereits beschädigt. Wird dasGepäck als Handgepäck befördert, haftet der Beförderer nur bei eigenemVerschulden.
Höhere Haftungsgrenzen fürGepäck
Ein Fluggast kann eine höhere Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, indem erspätestens beim Check-in eine entsprechende Erklärung abgibt und einezusätzliche Gebühr entrichtet.
Beschwerden bezüglich desGepäcks
Im Falle von Beschädigung, Verspätung, Verlustoder Zerstörung des Gepäcks muss der betroffene Fluggast so bald wie möglich,spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sieben Tagen (bei Schäden am AufgegebenenGepäck) bzw. einundzwanzig Tagen (bei Verspätung bei der Gepäckauslieferung) abdem Zeitpunkt, zu dem ihm das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, eineschriftliche Beschwerde bei dem Beförderer einreichen.
Haftung des Beförderers, mitdem ein Vertrag geschlossen wurde, und des Ausführenden Beförderers
Ist der Beförderer, der den Flug durchführt, nicht derselbe wie der, mit demein Vertrag geschlossen wurde, hat der Fluggast das Recht, eine Beschwerde odereinen Anspruch an jeden der beiden zu richten. Ist der Name oder der Beförderungscodeeines Beförderers auf dem Flugschein angegeben, so ist dieser Beförderer derjenige,mit dem ein Vertrag geschlossen wurde.
Verjährungsfrist
Jede Klage auf Schadenersatz muss innerhalb von zwei Jahren nach demAnkunftsdatum des Flugzeugs oder nach dem Datum, an dem das Flugzeug hättelanden sollen, erhoben werden.
Rechtsgrundlage für die obengenannten Vorschriften
Die oben beschriebenen Vorschriften basieren auf dem Übereinkommen vonMontreal vom 28. Mai 1999, das in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG)Nr. 2027/97 (in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung)umgesetzt wurde, sowie auf den nationalen Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten.
Haftungsausschluss
Dieser Hinweis wird gemäß den geltenden Vorschriften und ausschließlich zuInformationszwecken bereitgestellt.
Er stellt weder eine eigenständige Grundlage für Ansprüche noch eineerschöpfende Auslegung der geltenden Bestimmungen des Übereinkommens vonMontreal, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr.889/2002 geänderten Fassung oder anderer geltender Rechtsvorschriften dar.
Diese Mitteilung hat keinen vertraglichen Charakter zwischen dem Fluggastund DreamJet.
Im Falle von Abweichungen haben die Bestimmungen des Übereinkommens vonMontreal, der geltenden Rechtsvorschriften, der AllgemeinenBeförderungsbedingungen von DreamJet und aller anderen zwingenden geltendenBestimmungen Vorrang.