Allgemeine
Beförderungsbedingungen
Gültig ab 2. September 2026
Dieser Vertrag regelt die Luftbeförderung auf einem Flug, der vonDreamJet oder gegebenenfalls von einem seiner Code-Sharing-Partner durchgeführtwird. DieserBeförderungsvertrag unterliegt den auf dem Flugticket und seinen Anhängenaufgeführten besonderen Vertragsbedingungen, den vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen, den Tarifbedingungen, den gegebenenfalls für das Landoder die Region geltenden Sonderbedingungen, in dem bzw. der der Flugschein gebuchtwurde, sowie den Vorschriften von DreamJet oder des den Flug durchführendenCode-Sharing-Partners.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 5 – Rechte der Fluggäste
Artikel 6 – Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität
Artikel 7 – Check-in und Boarding
Artikel 8 – Preise, Zuschläge, Steuern, Gebühren und Abgaben, Währung
Artikel 9 – Beförderungsverweigerung und Flugverbot
Artikel 12 – Rückerstattung von Flugpreisen, Zuschlägen, Steuern, Gebühren und Abgaben
Artikel 13 – Verhalten an Bord des Flugzeugs
Artikel 14 – Von anderen Unternehmen erbrachte Leistungen
Artikel 15 – Reisedokumente, Einreisebestimmungen, Zoll- und Sicherheitskontrollen
Artikel 16 – Aufeinanderfolgende Beförderer
Artikel 17 – Haftung von DreamJet gegenüber dem Fluggast und für dessen Gepäck
Artikel 18 – Beschwerden bezüglich des Gepäcks
Artikel 19 – Reklamationsfristen
Artikel 20 – Mitteilungen und Fristen
Artikel 1 – Definitionen
Die in diesenAllgemeinen Beförderungsbedingungen verwendeten und nachstehend aufgeführtenBegriffe haben im Singular wie im Plural die folgende Bedeutung:
Charter: bezeichnet den Vorgang, bei dem diePartei, die einen Beförderungsvertrag mit dem Fluggast geschlossen hat, einenBeförderer mit der Durchführung der gesamten Luftbeförderung oder eines Teilsdavon beauftragt. Der Begriff bezeichnet außerdem den Vorgang, bei dem einanderer Vertragspartner des Fluggasts, zum Beispiel ein Reiseveranstalter,einem Beförderer die Durchführung der gesamten Luftbeförderung oder eines Teilsdavon überträgt.
ZugelassenerVertreter: bezeichnetjede natürliche oder juristische Person, die von DreamJet benannt wurde, umDreamJet beim Verkauf von Flugtickets für seine Luftbeförderung zu vertretenoder, sofern dieser Zugelassene Vertreter dazu berechtigt ist, beim Verkauf vonLuftbeförderungen eines anderen Beförderers tätig zu werden.
Haustiere: bezeichnet das Haustier, nämlich einenHund oder eine Katze, das den Fluggast begleitet, der dessen Eigentümer istoder während der Reise im Auftrag des Eigentümers die Verantwortung dafürübernimmt.
Gepäck (oderGepäckstück): bezeichnetdie persönlichen Gegenstände und sonstigen Sachen, die den Fluggast währendseiner Reise begleiten. Sofern nicht anders angegeben, umfasst dieser Begriffsowohl Aufgegebenes Gepäck als auch Nicht aufgegebenes Gepäck.
AufgegebenesGepäck/Gepäckstück:bezeichnet Gepäck, dessen Verwahrung der Beförderer übernommen hat und für dasder Beförderer einen Gepäckidentifikationsbeleg und/oder einen Gepäckscheinausgestellt hat. Dieses Aufgegebene Gepäck wird im Frachtraum des Flugzeugsbefördert.
Nichtaufgegebenes Gepäck (oder Handgepäck/Handgepäckstück): bezeichnet jedes Gepäck mit Ausnahme desAufgegebenen Gepäcks. Der Fluggast führt dieses Gepäck in der Kabine mit sichund behält die Obhut darüber.
Flugticket: bezeichnet ein gültiges Dokument, dasden Anspruch des Fluggasts auf Beförderung durch den Beförderer begründet.Dieses Dokument wird dem Fluggast vom Beförderer oder einem ZugelassenenVertreter als Elektronisches Flugticket oder als Beförderungsausweisausgestellt. Das Flugticket verkörpert den Beförderungsvertrag und umfasst alssolches die Flugcoupons, die Fluggastcoupons und die Hinweise für Fluggäste; esverweist außerdem auf die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- undBeförderungsbedingungen.
Zusatzflugticket: bezeichnet ein Flugticket, dasausschließlich als Ergänzung zu einem anderen Flugticket für den Fluggastausgestellt wird und zusammen mit diesem einen einzigen Beförderungsvertragbildet.
ElektronischesFlugticket: bezeichnetden Reiseplan und die Quittung, die Flugcoupons sowie alle weiterenelektronischen Borddokumente, die im Reservierungssystem des Beförderersgespeichert sind und dem Fluggast ausgestellt werden.
Gepäckscheine: bezeichnet die Teile des Flugtickets desFluggasts, die sich auf die Beförderung seines Aufgegebenen Gepäcks beziehen.
AusgebildeterAssistenzhund: bezeichneteinen Assistenzhund, der individuell darauf trainiert wurde, bestimmte Aufgabenzum Nutzen einer Person mit Behinderung zu erfüllen, einschließlichkörperlicher, visueller, sensorischer, psychischer, intellektueller odergeistiger Behinderungen, gemäß den geltenden Vorschriften. Therapie- oderemotionale Unterstützungstiere gelten nicht als Ausgebildete Assistenzhunde.
Beförderungscode: bezeichnet den von der IATA zugewiesenenCode, der jedes Mitgliedsunternehmen dieser Organisation durch zwei oder mehrBuchstaben, Ziffern oder alphanumerische Zeichen identifiziert und auf demFlugticket neben der Flugnummer angegeben ist. Der Code von DreamJet lautet„B0“.
AllgemeineBeförderungsbedingungen:bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste.
Sonderbedingungen: bezeichnet die besonderen Bestimmungen,die für ein bestimmtes Land, ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Marktgelten. Die geltenden Sonderbedingungen werden auf der Website des Beförderers fürden betreffenden Markt in der Rubrik „Sonderbedingungen“ veröffentlicht, dieüber den Abschnitt „Verkaufs- und Beförderungsbedingungen“ zugänglich ist.
Tarifbedingungen: bezeichnet die für einen Tarif geltendenBedingungen, wie sie vom Beförderer festgelegt wurden.
Verbraucher: bezeichnet jede natürliche Person, dieein Flugticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichennoch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unddamit Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)ist.
Beförderungsvertrag: bezeichnet die auf dem Flugticket oderdem Reiseplan und der Quittung aufgeführten Erklärungen und Bestimmungen, dieals solche gekennzeichnet sind und die vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen, die Tarifbedingungen sowie gegebenenfalls die geltendenSonderbedingungen und die Hinweise für Fluggäste enthalten.
Übereinkommen: bezeichnet, soweit anwendbar, eines derfolgenden Übereinkommen sowie jedes Übereinkommen, das diese Übereinkommenändert und/oder ersetzt:
- dasÜbereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über dieBeförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (im Folgenden„Warschauer Abkommen“),
- dasHaager Protokoll vom 28. September 1955 und die Montrealer Protokolle Nr. 1, 2und 4 von 1975 zur Änderung des Warschauer Abkommens,
- dasZusatzübereinkommen von Guadalajara vom 18. September 1961,
- dasam 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichungbestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (imFolgenden als „Montrealer Übereinkommen“ bezeichnet).
Flugcoupon: bezeichnet den Teil des Flugtickets inPapierform oder elektronischer Form, der einem bestimmten Flug entspricht unddem Fluggast das Recht einräumt, auf diesem Flug zwischen bestimmten Ortenbefördert zu werden. Bei einem Elektronischen Flugticket ist der Flugcoupon imReservierungssystem des Beförderers gespeichert.
Fluggastcoupon: bezeichnet den Teil des Flugtickets, derals solcher gekennzeichnet ist und vom Fluggast aufzubewahren ist.
Abgabe desInteresses an der Ablieferung am Bestimmungsort: bezeichnet die Erklärung, die der Fluggast beider Abgabe des Aufzugebenden Gepäcks abgibt und in der ein Betrag angegebenwird, der über der im Übereinkommen festgelegten Haftungsgrenze liegt; hierfürist ein Zuschlag zu entrichten.
Schaden: umfasst jeden Schaden, der im Falle desTodes oder einer Körperverletzung eines Fluggasts entsteht, sowie jedenVerlust, jede Beschädigung, Zerstörung, vollständige oder teilweisebetrügerische Entwendung oder jede Verspätung in Bezug auf Gepäck, die aufgrundder Luftbeförderung oder in direktem Zusammenhang damit oder mit anderen vomBeförderer oder seinen Subunternehmern im Rahmen der Luftbeförderung erbrachtenLeistungen eintritt; der Begriff umfasst außerdem jede Verspätung, die einenFluggast betrifft.
Sonderziehungsrechte(SZR): bezeichnet eineRechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), deren Wert regelmäßigvon diesem festgelegt wird.
Zwischenlandung: bezeichnet einen planmäßigenZwischenstopp während der Reise, mit Ausnahme des Abflug- und desZielflughafens, der auf dem Flugticket oder im Flugplan als Zwischenstopp aufder Reiseroute angegeben ist.
Gepäckanhänger: bezeichnet den Teil desGepäckidentifikationsbelegs, der am Aufgegebenen Gepäck angebracht ist.
Gepäckidentifikationsbeleg: bezeichnet einen vom Befördererausgestellten Beleg zur individuellen Identifizierung jedes AufgegebenenGepäckstücks. Er besteht aus einem Teil, der am Aufgegebenen Gepäckstückangebracht wird („Gepäckanhänger“), und einem weiteren Teil, der demFluggast beim Einchecken des betreffenden Gepäckstücks ausgehändigt wird („Gepäckquittung“).
Höhere Gewalt: bezeichnet jedes Ereignis, das sich derKontrolle der sich darauf berufenden Partei entzieht, das bei Abschluss desBeförderungsvertrags vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessenAuswirkungen trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt und Anstrengungen nichtvermieden werden können, wodurch die Erfüllung aller oder eines Teils der sichaus dem Beförderungsvertrag ergebenden Verpflichtungen verhindert wird.
Servicegebühren: bezeichnet die Gebühren, die dem Fluggastgegebenenfalls vom Beförderer und/oder seinem Zugelassenen Vertreter inRechnung gestellt werden, insbesondere als Gegenleistung für die Neuausstellungoder Rückerstattung eines Flugtickets. Der Fluggast wird vom Beförderer vorAbschluss seines Antrags über die Höhe der anfallenden Servicegebühreninformiert. Die Höhe dieser Servicegebühren ist beim Beförderer oder seinemZugelassenen Vertreter erhältlich.
Freigepäck/Freigepäckmenge: bezeichnet die vom Befördererfestgelegte Höchstmenge an Gepäck, bestimmt nach Anzahl, Gewicht und/oderAbmessungen, die jeder Fluggast ohne Aufpreis befördern darf. Diese kann jenach Beförderer variieren. Die für Aufgegebenes Gepäck geltende Freigepäckmengeist im Reiseplan und auf der Quittung angegeben.
Check-in-Frist: bezeichnet die vom ausstellendenBeförderer festgelegte Frist, bis zu der der Fluggast den Check-in,gegebenenfalls einschließlich seines Gepäcks, abgeschlossen und seine Bordkarteerhalten haben muss.
Flugpläne: bezeichnet die Abflug- undAnkunftszeiten der Flüge, wie sie vom Beförderer oder in dessen Auftragveröffentlicht oder der Öffentlichkeit elektronisch bekannt gegeben werden.
IATA: bezeichnet die InternationaleLuftverkehrsvereinigung (International Air Transport Association), die im April1945 in Montreal gegründet wurde und deren Aufgabe darin besteht, dieEntwicklung eines sicheren, regelmäßigen und wirtschaftlichen Luftverkehrs zufördern, den Luftverkehr zu unterstützen und die damit verbundenen Probleme zuuntersuchen.
Reiseroute undQuittung: bezeichnet einoder mehrere Dokumente, die Fluggästen, die mit Elektronischen Flugtickets oderBeförderungsansprüchen reisen, in Papierform, per Fax, per E-Mail oder aufandere elektronische Weise ausgehändigt werden. Dieses Dokument bzw. dieseDokumente enthalten den Namen des Fluggasts, Informationen zum Flug, Hinweisefür Fluggäste und eine Quittung.
Tage: bezeichnet jeden der sieben Tage derWoche.
Fluggast: bezeichnet jede natürliche Person, dieim Besitz eines vom Beförderer ordnungsgemäß ausgestellten oder mit dessenZustimmung ausgestellten Flugtickets ist und an Bord eines Luftfahrzeugsbefördert wird oder befördert werden soll, mit Ausnahme derBesatzungsmitglieder.
Fluggast miteingeschränkter Mobilität: bezeichnet jede Person, deren Mobilität bei der Nutzung einesVerkehrsmittels aufgrund einer körperlichen Behinderung, einer sensorischenoder motorischen Beeinträchtigung, dauerhaft oder vorübergehend, einergeistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, einer sonstigen Ursache für eineBehinderung oder aufgrund ihres Alters eingeschränkt ist und deren Situationeine angemessene Betreuung sowie eine Anpassung der für alle Fluggästebereitgestellten Leistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert.
Transitfluggast: bezeichnet einen Fluggast, der an einemFlughafen ankommt, um seine Reise in ein anderes Land fortzusetzen:
- aufdemselben Flug ab diesem Flughafen;
- miteinem Anschlussflug von diesem Flughafen aus;
- miteinem Anschlussflug von einem anderen Flughafen aus;
- aufeinem Flug, der auf derselben Route ab diesem Flughafen fortgesetzt wird.
Code-Sharing(oder Code-Share):bezeichnet einen Flug, der entweder vom Beförderer oder von einem anderenBeförderer durchgeführt wird, mit dem der Beförderer eineCode-Sharing-Vereinbarung geschlossen hat.
Gültigkeitsdauer: bezeichnet den Zeitraum, für den dasFlugticket für Beförderungszwecke gültig ist.
EntschädigungsberechtigtePerson: bezeichnet denFluggast oder jede Person, die gemäß geltendem Recht und diesen AllgemeinenBeförderungsbedingungen Anspruch auf Entschädigung im Namen des genanntenFluggastes hat.
Notfallplanbei erheblichen Verzögerungen auf dem Rollfeld (oder „Contingency Plan forlengthy tarmac delays“): bezeichnet den vom Beförderer verabschiedeten Notfallplan für den Falleiner längeren Verzögerung des Flugzeugs auf dem Rollfeld eines Flughafens aufUS-amerikanischem Gebiet (Vereinigte Staaten), wie vom US-Verkehrsministerium(DOT) beschrieben.
Gepäckquittung: bezeichnet den Teil desGepäckidentifikationsbelegs, der dem Fluggast vom Beförderer beim Eincheckendes Aufgegebenen Gepäcks ausgehändigt wird.
Bestimmungendes Beförderers:bezeichnet die spezifischen Bestimmungen von DreamJet, die zum Zeitpunkt derFlugbuchung gelten und insbesondere unbegleitete Kinder, Fluggäste miteingeschränkter Mobilität, schwangere Frauen, kranke Fluggäste, die Beförderungvon Haustieren und Ausgebildeten Assistenzhunden, Einschränkungen bei derNutzung elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs, das Rauchverbot, denAlkoholkonsum an Bord, Gegenstände, deren Beförderung verboten odereingeschränkt ist, sowie die für Gepäck geltenden Beschränkungen hinsichtlichAnzahl, Abmessungen und Gewicht betreffen. Die Bestimmungen des Befördererssind beim Beförderer erhältlich und auf der Website von DreamJet einsehbar.
Buchung: bezeichnet einen Beförderungsantrageines Fluggasts, der vom Beförderer oder einem Zugelassenen Vertreterregistriert wurde.
Website: bezeichnet die Website„www.lacompagnie.com“.
Tarif: bezeichnet den vom Befördererfestgelegten Preis für eine vom Fluggast gebuchte Beförderung in einerBuchungsklasse für eine Strecke, einen Flug und gegebenenfalls ein oder mehrerebestimmte Daten. Der Tarif kann besonderen Tarifbedingungen unterliegen. DieTarife inklusive Steuern enthalten die anfallenden Steuern, jedoch keineServicegebühren, sofern nicht anders angegeben.
Beförderungsausweis: bezeichnet ein Flugticket in eineranderen Form als einem Elektronischen Flugticket.
(Luft-)Beförderung: bezeichnet die Beförderung des Fluggastsund seines Gepäcks mit einem Luftfahrzeug im Sinne des anwendbarenÜbereinkommens.
Beförderer: bezeichnet DreamJet oder jeden anderenBeförderer, dessen Beförderungscode auf dem Flugticket oder einemZusatzflugticket angegeben ist.
Vertraglicher Beförderer: bezeichnet den Beförderer, mit dem derFluggast einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.
AusführenderBeförderer: bezeichnetden Beförderer, der den Flug tatsächlich durchführt.
Flug: bezeichnet einen vom Befördererdurchgeführten Flug.
Anschlussflug: bezeichnet jeden Flug, der auf den vomAbflugort aus durchgeführten Flug folgt und die Fortsetzung der Reisegewährleistet, und zwar auf demselben Flugticket oder einem Zusatzflugticket.
Artikel 2 – Geltungsbereich
2.1 Allgemeine Grundsätze
Sofern nichtsanderes bestimmt ist, gelten die vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen für jeden Flug oder jeden Flugabschnitt, bei dem derDreamJet-Beförderungscode im Feld „Beförderer“ des Flugtickets oder desFlugcoupons angegeben ist, sowie für alle anderen Fälle, in denen DreamJetgegenüber dem Fluggast im Rahmen der Luftbeförderung und/oder des mit ihmgeschlossenen Beförderungsvertrags rechtlich haftbar ist.
Diese AllgemeinenBeförderungsbedingungen gelten ebenfalls für die kostenlose oder ermäßigte Luftbeförderung,sofern im Beförderungsvertrag oder in einem anderen vertraglichen Dokument, dasDreamJet gegenüber dem Fluggast verbindlich ist, nichts anderes vorgesehen ist.
Beförderungen zuSonder- und/oder Aktions-Tarifen können besonderen Tarifbedingungenunterliegen, insbesondere hinsichtlich Änderungen, Stornierungen,Rückerstattungen oder Nichtantritt der Reise, die im Falle von WidersprüchenVorrang vor den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen haben.
Die für das Landoder die Region, in dem bzw. der der auf dem Flugticket angegebene Fluggast seinFlugticket gebucht hat, geltenden Sonderbedingungen haben jedoch in den vonihnen geregelten Bereichen Vorrang vor den vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen.
Im Falle einesWiderspruchs zwischen den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen undden Bestimmungen des Beförderers haben die vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen Vorrang.
Dieser Artikelgilt unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts,insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Gefahrenabwehr, Flugbetrieb,Grenzkontrollen oder Verwaltungsformalitäten.
Es gelten dieAllgemeinen Beförderungsbedingungen, die Tarifbedingungen und gegebenenfallsdie anwendbaren Sonderbedingungen in der zum Zeitpunkt der Buchung gültigenFassung.
Die Bestimmungendes Beförderers, die sich unmittelbar aus einer gesetzlichen oder behördlichenVerpflichtung, einer Anforderung der zuständigen Behörden oder ausErfordernissen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, des Flugbetriebs, derGrenzkontrolle oder der öffentlichen Gesundheit ergeben, sind jedochdiejenigen, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Beförderung gelten.
Diese AllgemeinenBeförderungsbedingungen wurden in Anwendung des Übereinkommens von Montreal vom28. Mai 1999, des deutschen Rechts und des geltenden Rechts der EuropäischenUnion erstellt.
Die AllgemeinenBeförderungsbedingungen können bei DreamJet oder seinen Zugelassenen Vertreterneingesehen werden und sind auf der Website von DreamJet abrufbar.
2.2 Charter und Code-Sharing
BestimmteFlüge oder Flugdienste des Unternehmens DreamJet können Gegenstand einesChartervertrags oder einer Code-Sharing-Vereinbarung mit anderen Beförderer sein.In diesem Fall kann die betreffende Luftbeförderung durch einen Ausführenden Beförderererfolgen, der sich vom Vertraglichen Beförderer oder von dem Beförderer unterscheidet,dessen Beförderungscode auf dem Flugticket angegeben ist.
Wird die Luftbeförderungim Rahmen eines Charterflugvertrags durchgeführt, gelten die vorliegendenAllgemeinen Beförderungsbedingungen, sofern sie dem Chartervertrag oder dem Flugticketbeigefügt oder durch Verweis in diese aufgenommen sind.
Wird die Luftbeförderungim Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung durchgeführt, gelten die vorliegendenAllgemeinen Beförderungsbedingungen für den mit DreamJet geschlossenenBeförderungsvertrag, unbeschadet der Beförderungsbedingungen, Vorschriften oderBetriebsregeln des Ausführenden Beförderers, die für die Durchführung desbetreffenden Fluges gelten, insbesondere in Bezug auf Aspekte der Sicherheit,des Betriebs, des Gepäcks, der Borddienstleistungen oder besondererBeförderungsbedingungen.
In diesemZusammenhang können, wenn die Luftbeförderung durch einen anderen TatsächlichenBeförderer als DreamJet erfolgt, insbesondere im Rahmen eines Charterfluges,einer Code-Sharing-Vereinbarung oder eines Flugzeugwechsels aus betrieblichen,technischen, sicherheitsrelevanten oder wartungsbedingten Gründen, bestimmteAusstattungen, Produkte oder Leistungen, die üblicherweise an Bord vonDreamJet-Flügen angeboten werden, möglicherweise nicht verfügbar sein oderunter anderen Bedingungen bereitgestellt werden.
Dies kanninsbesondere den Zugang zu WLAN, Unterhaltungssystemen, Steckdosen, bestimmtenKabinenausstattungen, Verpflegungsleistungen, den Zugang zu bestimmtendigitalen Diensten oder sonstige an Bord angebotene Zusatzleistungen betreffen.
Diese Anpassungenhaben keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Beförderungsvertrags und begründenkeinen Anspruch auf eine besondere Entschädigung, vorbehaltlich zwingenderBestimmungen des anwendbaren Rechts.
Der Fluggast wirdbei Abschluss des Beförderungsvertrags über die Identität des oder der AusführendenBeförderer informiert.
Nach Abschlussdes Beförderungsvertrags kann ein anderer Beförderer als der auf dem Flugticketangegebene die betreffende Luftbeförderung durchführen. Der Beförderer wird denFluggast über die Identität des Ausführenden Beförderers informieren, sobalddiese bekannt ist. In jedem Fall wird der Fluggast spätestens beim Check-inoder, im Falle eines Anschlussfluges ohne vorherigen Check-in, vor demEinsteigen gemäß den geltenden Vorschriften informiert.
Die Bezeichnungdes Beförderers kann auf dem Flugticket in abgekürzter Form durch dessen Beförderungscodeangegeben sein. Als Anschrift des Beförderers gilt die seines Hauptsitzes oderseines Hauptbetriebsstandorts.
Der auf demGebiet der Vereinigten Staaten geltende Notfallplan bei erheblichen Verzögerungenauf dem Rollfeld ist derjenige des Beförderers, das den Flug tatsächlichdurchführt (Ausführender Beförderer).
2.3 Vorrang des Gesetzes
Die AllgemeinenBeförderungsbedingungen finden keine Anwendung, wenn sie zwingenden Bestimmungendes geltenden Rechts widersprechen; in diesem Fall haben diese BestimmungenVorrang.
Im Falle derUnwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der AllgemeinenBeförderungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen der AllgemeinenBeförderungsbedingungen gültig und anwendbar, es sei denn, derBeförderungsvertrag könnte ohne diese für nichtig und unwirksam erklärteBestimmung, die für das Bestehen des genannten Vertrags entscheidend undwesentlich wäre, nicht fortbestehen.
2.4 Vorrang der deutschen Fassung
Die vorliegendenAllgemeinen Beförderungsbedingungen können in mehrere Sprachen übersetztwerden. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und eineranderen übersetzten Fassung ist die deutsche Fassung maßgebend, sofern dasanwendbare Recht keine zwingenden gegenteiligen Bestimmungen vorsieht.
Artikel 3 – Flugtickets
3.1 Allgemeine Grundsätze
Das Flugticketgilt bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für das Bestehen einesBeförderungsvertrags, sowohl hinsichtlich seines Abschlusses als auch seinesInhalts, zwischen dem Beförderer und dem Fluggast, dessen Name auf dem Flugticketangegeben ist.
Der Befördererbietet Flugticketkategorien an, die in verschiedene Tarifklassen unterteiltsind. Für jede Klasse gelten unterschiedliche Rechte, Vorteile, Einschränkungenund Verpflichtungen. Mit dem Kauf eines Flugtickets einer bestimmten Klasseerklärt sich der Fluggast damit einverstanden, nur die dieser Klasseentsprechenden Rechte und Vorteile in Anspruch zu nehmen und keinen Anspruchauf die Rechte und Vorteile höherer Klassen zu haben.
So kann dasFlugticket beispielsweise weder umgebucht noch erstattet werden. Der Fluggast bestätigt,die für die gewählte Tarifklasse geltenden Bestimmungen zur Kenntnis genommenzu haben. Die Bedingungen für die Erstattung und Änderung dieser Klasse sind inden entsprechenden Tarifbedingungen aufgeführt.
Von demBeförderer oder einem Zugelassenen Vertreter verkaufte Flugticketkönnen je nachKlasse ganz oder teilweisenicht erstattungsfähig sein. Es obliegt dem Fluggast, die Tarife auszuwählen,deren Tarifbedingungen seinen Erwartungen am besten entsprechen, und dafür zusorgen, dass er geeignete Versicherungen abschließt, um Situationen abzudecken,in denen er seine Reise aus Gründen stornieren oder ändern muss, die nicht demBeförderer zuzurechnen sind.
Der für dasFlugticket gezahlte Preis basiert auf dem Tarif des Beförderers für die auf demFlugticket angegebene Beförderung.
3.2 Eigentum und Namensgebundenheit der Flugtickets
Die Flugticketssind namentlich ausgestellt. Es dürfen nur Fluggäste befördert werden, derenName auf dem Flugticket angegeben ist. Die Identität des Inhabers des Flugticketskann jederzeit überprüft werden. Der Fluggast muss zu jedem Zeitpunkt seinerReise seine Identität sowie gegebenenfalls die Identität der Personen, für dieer verantwortlich ist, nachweisen können.
Sofern nichtsanderes bestimmt ist, ist der auf dem Flugticket als solcher bezeichneteInhaber nicht berechtigt, sein Flugticket, die damit verbundenen Rechte odersonstige Rechte oder Pflichten aus dem Beförderungsvertrag zu übertragen oderabzutreten.
Wird ein Flugticketvon einer anderen Person als dem Beförderungsberechtigten vorgelegt, haftet derBeförderer gegenüber dem Beförderungsberechtigten nicht, wenn er in gutemGlauben und vorbehaltlich der üblicherweise geltenden Kontrollen die Personbefördert hat, die das Flugticket vorgelegt hat. Es obliegtdem Fluggast, die Richtigkeit der bei der Buchung angegebenen und in denReisedokumenten aufgeführten persönlichen Daten unmittelbar nach deren Erhaltzu überprüfen und etwaige Fehler unverzüglich DreamJet zu melden.
Jede Änderung der persönlichen Daten des Fluggastsunterliegt den geltenden Tarifbedingungen.
Das Flugticketist und bleibt jederzeit Eigentum des Beförderers. Der Fluggast muss alleangemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Flugticket, die Reiserouteund Quittung sowie die Informationen zu seiner Buchung weder verloren gehen,noch gelöscht, gestohlen, betrügerisch verwendet oder an unbefugte Dritteweitergegeben werden.
Der Fluggast kannbeim Beförderer oder gegebenenfalls bei dem Zugelassenen Vertreter, der denVerkauf abgewickelt hat, die Neuausstellung, die Zusendung oder dieBereitstellung eines Duplikats der Reiseroute und Quittung oder derInformationen zu seiner Buchung beantragen, vorbehaltlich der Verfahren desBeförderers, der Überprüfung seiner Identität und gegebenenfalls der Zahlungder anwendbaren Servicegebühren, die ihm zuvor mitgeteilt wurden.
3.3 Nutzungsbedingungen für Flugtickets undFlugcoupons
Nur Fluggäste,die ein elektronisches Flugticket oder einen gültigen Beförderungsausweisvorlegen, sind berechtigt, auf einem Flug befördert zu werden. Der Fluggastkann jedoch zur Beförderung zugelassen werden, wenn er ein Flugticket vorlegt,das alle folgenden Elemente enthält:
- denFlugcoupon für diesen Flug,
- alle anderen ungenutztenFlugcoupons sowie
- den Fluggastcoupon.
Dem Inhaber einesbeschädigten, zerrissenen, verunstalteten, geänderten oder verfälschten Flugticketskann die Beförderung verweigert werden, wenn diese Veränderung die Überprüfungseines Beförderungsanspruchs unmöglich macht und dem Fluggast oder einemDritten zuzurechnen ist.
Das Flugticketgilt ausschließlich für die darauf angegebene Beförderung vom Abflugort überalle vereinbarten Zwischenlandungen bis zum Endziel. Sofern sich aus dengeltenden Tarifbedingungen oder dem anwendbaren Recht nichts anderes ergibt,müssen die Flugcoupons in der auf dem Flugticket angegebenen Reihenfolgeverwendet werden.
Der Beförderer akzeptiertjeden Flugcoupon des Flugtickets für die Beförderung in der Klasse, zu demDatum und auf dem Flug, für die der Fluggast eine Buchung besitzt, es sei denn,der Fluggast erfüllt nicht die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungenvorgesehenen Bedingungen für den Check-in und das Einsteigen oder derBeförderer muss ihn aufgrund einer Überbuchung, einer Änderung derFlugzeugkonfiguration, einer betrieblichen Einschränkung oder eines sonstigenUmstands, der eine Verweigerung des Einsteigens gemäß den geltendenVorschriften und diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen erforderlich macht.
Versäumt es derFluggast, eine Buchung vor Ablauf der Check-in-Frist für seinen Flug zustornieren, und erscheint er nicht zum Einsteigen, unterliegt das Flugticketweiterhin den geltenden Tarifen sowie den zwingenden Bestimmungen desanwendbaren Rechts.
3.4 Änderung des Flugtickets
Jede Änderung desFlugtickets muss mit Zustimmung des Beförderers oder des Zugelassenen Vertretersund gemäß den vom Beförderer oder vom Zugelassenen Vertreter festgelegtenModalitäten und geltenden Tarifbedingungen erfolgen.
Der Fluggastbestätigt, dass er bei der Buchung die Tarifbedingungen ausgewählt undakzeptiert hat, die dem für sein Flugticket geltenden Tarif entsprechen,insbesondere die damit verbundenen Änderungsbedingungen.
Während bestimmteÄnderungen möglicherweise keine Tarifänderung nach sich ziehen, können andereÄnderungen, wie beispielsweise die Änderung des Abflug- oder Zielortes, zueiner Änderung des geltenden Tarifs führen.
Viele Tarifegelten nur für die auf dem Flugticket angegebenen Daten und Flüge und könnengegebenenfalls nur gegen Zahlung einer Tarifanpassung und von Servicegebührengemäß den geltenden Tarifbedingungen geändert werden.
3.5 Gültigkeitsdauer des Flugtickets
Sofern auf dem Flugticket,in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder in den geltendenTarifbedingungen nichts anderes angegeben ist, kann ein Flugticket fürBeförderungszwecke genutzt werden während:
- ein(1) Jahr ab dem Datum seiner Ausstellung; oder
- beiFlugtickets, die mehrere Beförderungen umfassen, ein (1) Jahr ab dem Datum, andem der Fluggast erstmals unter Nutzung des Flugtickets gereist ist, sofern dererste Flug innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum durchgeführtwurde.
Artikel 4 – Buchungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Buchungen geltenerst dann als bestätigt, wenn sie vom Beförderer oder seinem Zugelassenen Vertreterim computergestützten Buchungssystem des Beförderers erfasst wurden. Auf Wunschdes Fluggastes händigt der Beförderer oder der Zugelassene Vertreter demFluggast eine schriftliche Bestätigung seiner Buchung aus.
Bestimmte Tarifesind mit Bedingungen verbunden, die das Recht des Fluggastes auf Änderung oderStornierung seiner Buchung einschränken oder ausschließen.
Der Befördereroder die Zugelassenen Vertreter können dem Fluggast Servicegebühren für dieAusstellung oder Änderung seines Flugtickets oder für die Erbringung andererBuchungsleistungen gemäß den am Tag der Ausstellung oder Änderung geltendenTarifbedingungen in Rechnung stellen. Diese Servicegebühren sind nichterstattungsfähig, es sei denn, die Stornierung erfolgt durch den Befördereroder es liegt eine zwingende gegenteilige Bestimmung des anwendbaren Rechtsvor.
4.2 Stornierung der Buchung bei Nichtzahlung desFlugpreises
Hat der Fluggastoder die Person, die das Flugticket im Namen des Fluggasts erworben hat, den Gesamtpreisnicht spätestens zu dem vom Beförderer oder vom Zugelassenen Vertreterfestgelegten Zeitpunkt beglichen oder ist die Zahlung abgelehnt, storniert oderGegenstand einer Rückbuchung (Chargeback), wodurch dem Beförderer dietatsächliche Zahlung der fälligen Beträge vorenthalten wird, kann derBeförderer oder der Zugelassene Vertreter die Buchung stornieren, nachdem derFluggast oder die Person, die das Flugticket im Namen des Fluggasts erworbenhat, darüber informiert wurde und die Zahlung nicht innerhalb der angegebenenFrist beglichen wird, unbeschadet der Erhebung aller damit verbundenen Gebührenund ohne dass dadurch eine Haftung des Beförderers entsteht.
4.3 Personenbezogene Daten
PersonenbezogeneDaten der Fluggäste sowie gegebenenfalls der Person, die Beförderungsleistungenund/oder damit verbundene Leistungen bei DreamJet erworben hat, die im Rahmender Buchung, der Ausstellung des Flugtickets, der Zahlung, der Erfüllung desBeförderungsvertrags und der Erbringung der damit verbundenen Leistungenerhoben werden, werden von DreamJet gemäß den geltenden Vorschriften zum Schutzpersonenbezogener Daten verarbeitet.
Diese Datenkönnen, soweit dies für die oben genannten Zwecke erforderlich ist, anverbundene Unternehmen von DreamJet, an seine Zugelassenen Vertreter, an seineDienstleister, insbesondere an Anbieter von Buchungs-, Zahlungs-, Assistance-,IT- oder Kundenbetreuungsdiensten, sowie an die zuständigen Behördenweitergegeben werden, sofern dies nach den geltenden Vorschriften erforderlichist.
Die Bedingungen,unter denen DreamJet diese Daten erhebt und verarbeitet, die Zwecke derVerarbeitung, deren Rechtsgrundlagen, die Empfänger der Daten, die geltendenAufbewahrungsfristen sowie die Rechte der betroffenen Personen sind in derDatenschutzerklärung von DreamJet detailliert beschrieben, die unter folgenderAdresse abrufbar ist:
https://www.lacompagnie.com/fr/legal/data-privacy-policy
4.4 Fluggäste, für die vorab Vorkehrungen zutreffen sind
4.4.1 Allgemeiner Grundsatz
Die Beförderungvon unbegleiteten Kindern, Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität und krankenFluggästen, Fluggästen, die mit Mobilitätshilfen, medizinischen Geräten odereinem Assistenztier reisen, sowie aller anderen Personen, die besondereUnterstützung benötigen, kann besonderen Bedingungen unterliegen.
Diese Bedingungenkönnen insbesondere durch Anforderungen hinsichtlich Sicherheit,Flugsicherheit, Flugbetrieb, Beförderungsfähigkeit, Verfügbarkeit derAusrüstung oder zur Ermöglichung der Bereitstellung der angefordertenUnterstützung gemäß den geltenden Vorschriften gerechtfertigt sein.
Die Sonderbedingungenfür die Beförderung der in diesem Artikel 4.4 genannten Personen sind beimBeförderer, bei seinen Zugelassenen Vertretern und auf der Website von DreamJeterhältlich.
4.4.2 Vorherige Unterrichtung des Beförderers
Damit derBeförderer, der Zugelassene Vertreter und/oder gegebenenfalls derFlughafenbetreiber die erforderliche Unterstützung organisieren können, wirddem Fluggast empfohlen, den Beförderer oder den Zugelassenen Vertreter bereitsbei der Buchung über besondere Umstände oder einen Unterstützungsbedarf zuinformieren.
Wird ein Antragauf besondere Unterstützung nach der Buchung oder gemäß den geltendenVorschriften weniger als achtundvierzig (48) Stunden vor Abflug gestellt, wirdsich der Beförderer im Rahmen des Möglichen bemühen, dem Antrag des Fluggastesgemäß den geltenden Vorschriften nachzukommen, unter Berücksichtigung dervorgegebenen Frist, der betrieblichen Einschränkungen und der Art derbeantragten Unterstützung.
4.4.3 Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität undFluggäste mit Behinderung
Die Beförderungvon Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität unterliegt den besonderenBestimmungen in Artikel 6 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen,unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels 4.4, sofern diese anwendbar sind.
4.4.4 Spezielle Mahlzeiten
Wenn der Fluggasteine spezielle Mahlzeit wünscht, muss er sich bei der Buchung (oder bei einerUmbuchung) oder spätestens 51 Stunden vor Abflug nach deren Verfügbarkeiterkundigen. Andernfalls kann der Beförderer die Verfügbarkeit dieser speziellenMahlzeit an Bord des betreffenden Fluges nicht garantieren.
4.4.5 Verweigerung der Beförderung oder derAnnahme von Gepäck
Der Beförderer kannan jedem Abflug- und/oder Umsteigeort beschließen, die Beförderung desFluggastes oder eines seiner Gepäckstücke zu verweigern, wenn es sich bei demFluggast um ein unbegleitetes Kind, eine schwangere Frau, einen krankenFluggast oder eine andere Person handelt, die besonderer Hilfe bedarf, und diefür die Beförderung dieser Person vernünftigerweise erforderlichen Vorkehrungennicht vor dem Check-in getroffen wurden.
Der Beförderer kanndie Beförderung ebenfalls verweigern, wenn die Bedingungen hinsichtlichSicherheit, Beförderungsfähigkeit, Vorlage der erforderlichen Dokumente,Bescheinigungen oder Nachweise, Verfügbarkeit der Ausrüstung oder dieAnforderungen an die beantragte Unterstützung gemäß den geltenden Vorschriftenund diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht erfüllt sind.
In den obengenannten Fällen behält sich der Beförderer das Recht vor, die Buchung des Fluggastszu stornieren oder dessen Beförderung zu verweigern, ohne dass ihm daraus eineHaftung entsteht, vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts.
In den obengenannten Fällen kann dem Fluggast die Beförderung gemäß den vorliegendenAllgemeinen Beförderungsbedingungen verweigert werden, und er hat die darausresultierenden Kosten zu tragen, sofern diese ihm zuzurechnen sind.
4.4.6 Schwangere
Sofern keine besonderen Anforderungen aufgrund desGesundheitszustands der Fluggästin vorliegen, ist für Flüge vor der 28. Schwangerschaftswochekeine ärztliche Genehmigung erforderlich.
Zwischen der 28.und 35. Schwangerschaftswoche wird der Fluggästin empfohlen, ein ärztlichesAttest vorzulegen, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin und dasFehlen bekannter Komplikationen hervorgeht.
Bei einerSchwangerschaft von mehr als fünfunddreißig (35) Wochen zum Zeitpunkt desFluges ist die Beförderung nicht mehr zulässig, es sei denn, der Beförderer stimmtdem ausdrücklich zu und die geltenden medizinischen und sicherheitstechnischenAnforderungen sind erfüllt.
4.4.7 Besondere gesundheitliche Umstände
Weist derFluggast eine Vorerkrankung oder einen besonderen Gesundheitszustand auf,obliegt es ihm, vor Antritt eines Fluges einen Arzt zu konsultieren und allenotwendigen Vorkehrungen für den reibungslosen Ablauf seiner Reise zu treffen.
4.4.8 Unbegleitete Kinder und Kleinkinder
Die Beförderungvon unbegleiteten Kindern und Kleinkindern kann einer vorherigen Buchung, derVerfügbarkeit, bestimmten Altersvoraussetzungen, der Vorlage gültigerReisedokumente, der Zahlung spezifischer Gebühren sowie besonderen, vomBeförderer festgelegten Bedingungen unterliegen.
Die Anzahl derunbegleiteten Kinder oder Kleinkinder, die auf einem Flug befördert werdenkönnen, kann aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen begrenzt sein.
Der Befördererkann die Buchung oder die Beförderung ablehnen, wenn die Bedingungen für dieBeförderung von unbegleiteten Kindern oder Kleinkindern nicht erfüllt sind.
4.5 Sitzplatz
Der Befördererkann nicht garantieren, dass der Fluggast einen bestimmten Sitzplatz einnehmenkann, selbst wenn die Buchung für diesen Sitzplatz bestätigt wurde. DerBeförderer kann die Sitzplatzzuweisung jederzeit ändern, auch nach demEinsteigen in das Flugzeug, insbesondere aus betrieblichen Gründen, zurAufrechterhaltung der Ordnung an Bord, aus Sicherheitsgründen oder aufgrundHöherer Gewalt.
Hat der Fluggasteinen speziellen Aufpreis für die Sitzplatzauswahl gezahlt und kann ihm derausgewählte Sitzplatz nicht zugewiesen werden, richten sich die Bedingungen fürdie Rückerstattung dieses Aufpreises nach den vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen, den Allgemeinen Verkaufs- und Nutzungsbedingungen, dengeltenden Tarifbedingungen und/oder den für die betreffende Leistung geltendenBedingungen.
4.6 Flugzeugtyp
Der dem Fluggastzum Zeitpunkt der Flugbuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilteFlugzeugtyp dient lediglich der Information. Anforderungen in Bezug aufSicherheit, Gefahrenabwehr, betriebliche Notwendigkeiten oder Umstände, dieaußerhalb der Kontrolle des Beförderers liegen, können den Beförderer dazuveranlassen, den vorgesehenen Flugzeugtyp zu ändern, ohne dass er hierfürhaftbar gemacht werden kann.
Artikel 5 – Rechte des Fluggastes
5.1 Vom Fluggast geltend gemachte Höhere Gewalt
Ist derVerbraucher aufgrund eines Falles Höherer Gewalt daran gehindert, seine Reiseanzutreten, oder konnte er die Reise deshalb nicht durchführen, und bleibt derFlugpreis nach den geltenden Tarifbedingungen ganz oder teilweise nichterstattungsfähig, gewährt DreamJet dem Verbraucher eine Gutschrift mit einerGültigkeit von zwölf (12) Monaten in Höhe des nicht erstattungsfähigen Teilsdes Flugticketpreises, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfülltsind:
a) der Verbraucher verfügt über einFlugticket, das in keiner Weise genutzt wurde;
b) der Verbraucher hat den Befördererunverzüglich über das Vorliegen des Ereignisses Höherer Gewalt informiert; und
c) der Verbraucher erbringt gegenüber demBeförderer den Nachweis über das Vorliegen des Ereignisses Höherer Gewalt unddessen direkte Auswirkungen auf die Möglichkeit, die Reise durchzuführen.
Die Gutschriftkann vom betroffenen Fluggast für eine spätere, bei DreamJet gebuchte Reiseverwendet werden. DreamJet behält sich das Recht vor, Servicegebühren inRechnung zu stellen, deren Betrag von der Gutschrift abgezogen wird. Die Höhedieser Servicegebühren ist bei DreamJet oder seinem Zugelassenen Vertretererhältlich.
Dieser Artikelgilt unbeschadet der zwingenden Vorschriften des anwendbaren Rechts,insbesondere wenn diese einen Anspruch auf Rückerstattung vorsehen.
5.2 Recht des Fluggasts auf Übertragung seinerBuchung, sofern die für Pauschalreisen geltenden Vorschriften dies vorsehen
Ist die BuchungTeil einer Pauschalreise, eines Urlaubspakets oder einer organisierten Reise,für die Vorschriften gelten, die dem Reisenden das Recht einräumen, seinenVertrag auf eine andere Person zu übertragen, kann der Beförderer oder derZugelassene Vertreter auf Antrag des Fluggasts dieser anderen Person unter denin diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen ein neues Flugticket als Ersatzfür das Flugticket des Fluggasts ausstellen.
In einem solchenFall muss der Fluggast:
a) nachweisen,dass er die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen eingehalten hat undberechtigt ist, die Buchung zu übertragen;
b) seinenAntrag mit angemessener Vorlaufzeit, spätestens jedoch sieben (7) Tage vorReiseantritt, an den Beförderer oder einen Zugelassenen Vertreter richten;
c) demBeförderer oder einem Zugelassenen Vertreter den vollständigen Namen, dieAnschrift und die Kontaktdaten, insbesondere die E-Mail-Adresse undTelefonnummer der Person mitteilen, auf deren Namen das neue Flugticketausgestellt werden soll;
d) gegebenenfallssein Flugticket dem Beförderer oder einem Zugelassenen Vertreter zu übergeben;
e) demBeförderer oder dem Zugelassenen Vertreter die Servicegebühren für dieAusstellung des neuen Flugtickets zahlen. Die Höhe dieser Servicegebühren istbeim Beförderer oder seinem Zugelassenen Vertreter erhältlich.
5.3 Rechte desFluggasts bei Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung oder Herabstufung
Der Beförderer istbestrebt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Fluggast und sein Gepäckso schnell wie möglich zu befördern.
Um die Folgeneiner Verspätung oder Annullierung zu vermeiden oder zu begrenzen, kann derBeförderer dem Fluggast anbieten, ihn auf einem anderen Luftfahrzeug, auf einemvom Beförderer oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug odermit einem anderen Beförderungsmittel, einschließlich zu oder von einem anderenFlughafen, gemäß den geltenden Vorschriften zu befördern.
Im Falle einerVerspätung, einer Annullierung, einer Nichtbeförderung oder einer Herabstufungrichten sich die Rechte des Fluggastes nach dem Übereinkommen, der Verordnung(EG) Nr. 261/2004 in ihrer jeweils gültigen Fassung, den vorliegendenAllgemeinen Beförderungsbedingungen und allen sonstigen geltenden Vorschriften.
Soweit dieVerordnung (EG) Nr. 261/2004 anwendbar ist, können die betroffenen Fluggäste jenach den Umständen die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte in Anspruchnehmen, insbesondere in Bezug auf Betreuungsleistungen, Erstattung, anderweitigeBeförderung und gegebenenfalls Ausgleichszahlung.
Wenn es für den Beförderernach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass Fluggästen die Beförderung aufeinem zu Flug verweigern ist, wendet er sich zunächst an freiwillige Fluggäste,die bereit sind, gegen eine entsprechende Gegenleistung und unter Bedingungen,die mit dem Beförderer zu vereinbaren sind, gemäß den geltenden Vorschriften inder Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf ihre Buchung zu verzichten.
Finden sich nichtgenügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit einerbestätigten Buchung zu ermöglichen, kann der Beförderer Fluggästen gegen ihren Willendie Beförderung verweigern. In diesem Fall stehen den betroffenen Fluggästendie in den geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenenRechte zu.
Wird der Fluggastim Rahmen einer Umbuchung oder einer Beförderung durch einen anderen Befördererin eine niedrigere Klasse verlegt als die, für die das Flugticket erworbenwurde, richten sich die Rechte des Fluggastes, insbesondere hinsichtlich einerTeilrückerstattung, nach in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 den geltendenVorschriften.
Die Bestimmungenüber die Entschädigung bei Nichtbeförderung gelten nicht, wenn dieNichtbeförderung hinreichend begründet ist, insbesondere aus Gründen derGesundheit, der Sicherheit, des Verhaltens des Fluggastes, unzureichenderReisedokumente, der Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen,der Nichteinhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich derVorschriften zur Anwesenheit einer Begleitperson, oder in sonstigen Fällen, in denennach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Informationen zuden Rechten der Fluggäste, insbesondere im Falle von Verspätungen,Annullierungen oder Nichtbeförderung, finden Sie auf der Website derEuropäischen Union unter folgendem Link:
https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm
Artikel 6 – Fluggäste mit eingeschränkterMobilität
6.1 Allgemeine Bestimmungen und Buchungen
Jeder Fluggastmit eingeschränkter Mobilität, der besondere Unterstützung benötigt, wirdgebeten, den Beförderer zum Zeitpunkt der Buchung und spätestens achtundvierzig(48) Stunden vor der geplanten Abflugzeit des Fluges gemäß den geltendenVorschriften über seine besonderen Bedürfnisse zu informieren.
Informiert derFluggast den Beförderer nicht bei der Buchung oder spätestens achtundvierzig(48) Stunden vor der geplanten Abflugzeit des Fluges über seine besonderenBedürfnisse, verpflichtet sich der Beförderer dennoch, alle zumutbarenAnstrengungen zu unternehmen, um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen,insbesondere unter Berücksichtigung der verbleibenden Zeit und der Art derangeforderten Unterstützung.
Der Befördererkann jedoch nicht garantieren, dass die angeforderte Unterstützung ganz oderteilweise bereitgestellt wird, wenn die vom Fluggast übermitteltenInformationen verspätet, unvollständig oder mit den geltenden Sicherheits-,Flug- oder Flughafenvorschriften unvereinbar sind, vorbehaltlich der geltendenVorschriften.
Der Beförderer kannden Fluggast auffordern, die für die Organisation seiner Beförderungerforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere hinsichtlich seinesHilfsbedarfs, seiner Mobilitätshilfen, seiner medizinischen Hilfsmittel, derentechnischer Merkmale oder aller sonstigen Informationen, die für Sicherheits-oder Flugbetriebsüberprüfungen erforderlich sind.
Weist derFluggast einen besonderen Gesundheitszustand oder eine bestimmteKrankengeschichte auf, obliegt es ihm, vor dem Einsteigen einen Arzt undgegebenenfalls einen geeigneten Gesundheitsfachmann zu konsultieren und allenotwendigen Vorkehrungen für den reibungslosen Ablauf seines Fluges zu treffen.
Gemäß dengeltenden Vorschriften darf der Beförderer eine Buchung oder das Einsteigeneines Fluggasts mit eingeschränkter Mobilität oder eines Fluggasts mitBehinderung nicht aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität oder Behinderungverweigern, außer in den durch die geltenden Vorschriften vorgesehenen Fällen.Dies gilt insbesondere, wenn die Verweigerung durch geltendeSicherheitsanforderungen gerechtfertigt ist oder wenn die Eigenschaften desLuftfahrzeugs, insbesondere dessen Größe oder die Größe seiner Türen, dasEinsteigen oder die Beförderung des betreffenden Fluggasts unterzufriedenstellenden Sicherheitsbedingungen nicht zulassen.
Die Beförderungvon Haustieren und/oder Ausgebildeten Assistenzhunden, die einen Fluggast miteingeschränkter Mobilität begleiten, unterliegt den Bestimmungen von Artikel10.8 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
6.2 Sitzplatz
Alle in diesenAllgemeinen Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen bezüglich derSitzplätze gelten auch für die Zuweisung von Sitzplätzen an Fluggäste miteingeschränkter Mobilität.
Erfordert dieeingeschränkte Mobilität oder die Behinderung des Fluggasts die Zuweisung einesbestimmten Sitzplatzes, insbesondere eines Sitzplatzes an der Trennwand, zumBeispiel wenn der Fluggast mit einem Ausgebildeten Assistenzhund gemäß diesenAllgemeinen Beförderungsbedingungen reist, bemüht sich der Beförderer, diesenSitzplatz zur Verfügung zu stellen, sofern er nicht bereits einem anderenFluggast mit eingeschränkter Mobilität zugewiesen wurde.
Aus Gründen derSicherheit oder des Flugbetriebs können bestimmte Sitzplätze Fluggästen miteingeschränkter Mobilität nicht zugewiesen werden, insbesondere Sitzplätze inder Nähe von Notausgängen, wenn der Zustand des Fluggasts oder dieerforderliche Betreuung mit den für diese Sitzplätze geltenden Anforderungenunvereinbar ist.
6.3 Reise mit einer Begleitperson
Sofern dies zurErfüllung der geltenden Sicherheitsanforderungen erforderlich ist, kann derBeförderer verlangen, dass ein Fluggast mit eingeschränkter Mobilität mit einervolljährigen und selbstständigen Begleitperson reist.
Die Anwesenheiteiner Begleitperson kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Fluggastmit eingeschränkter Mobilität nicht in der Lage ist, die Sicherheitsanweisungenallein zu verstehen oder zu befolgen, mit der Besatzung über Sicherheitsfragenzu kommunizieren, seine eigene Evakuierung aus dem Flugzeug sicherzustellenoder seine grundlegenden Bedürfnisse während des Fluges zu befriedigen.
Die Begleitpersonmuss in der Lage sein, dem Fluggast während der Beförderung die erforderlicheUnterstützung zu leisten, insbesondere im Falle einer Noträumung. Sie darfnicht gleichzeitig die Verantwortung für eine andere Person übernehmen, derenBetreuungsbedarf mit dieser Aufgabe unvereinbar ist.
Wenn diegeltenden Sicherheitsvorschriften die Anwesenheit einer Begleitpersonvorschreiben und der Fluggast nicht von einer geeigneten Begleitpersonbegleitet wird, kann der Beförderer die Buchung oder die Beförderung desFluggastes gemäß den geltenden Vorschriften ablehnen.
6.4 Gepäck, Hilfsmittel und medizinischeAusrüstung
Die Beförderungvon Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Gehstöcken oder anderen Mobilitätshilfen istkostenlos, sodass diese nicht auf die Freigepäckmenge angerechnet werden.
Der Fluggast miteingeschränkter Mobilität wird gebeten, den Beförderer oder den ZugelassenenVertreter bereits bei der Buchung über die Hilfsmittel oder medizinischenGeräte zu informieren, die er befördern möchte, sowie über deren technischeMerkmale, sofern diese für die Prüfung der Sicherheit, vonGefahrgutvorschriften, des verfügbaren Platzes an Bord oder im Frachtraum oderdes Flugbetriebs erforderlich sind.
Die Beförderungvon Rollstühlen, Mobilitätshilfen, Batterien, medizinischen Geräten,Atemgeräten oder sonstigen Hilfsmitteln unterliegt den geltenden Vorschriftenin Bezug auf Sicherheit, Gefahrengut, verfügbaren Platz an Bord oder imFrachtraum sowie den Bestimmungen des Beförderers, die auf der Website vonDreamJet und auf Anfrage beim Beförderer erhältlich sind.
Sofern dieVerwendung von medizinischem Sauerstoff auf dem betreffenden Flug gestattetist, wird dieser Service dem Fluggast mit eingeschränkter Mobilität zusätzlichzum Flugpreis in Rechnung gestellt und erfordert zwingend die Anwesenheit einerBegleitperson gemäß den in Artikel 6.3 festgelegten Bedingungen.
6.5 Unterstützung an Bord
Das Bordpersonalleistet nur solche Unterstützung, die mit seinen Aufgaben, den geltendenSicherheitsvorschriften sowie den betrieblichen Anforderungen des Flugesvereinbar ist.
Das Bordpersonalist nicht befugt, Unterstützung in Form von Körperpflege, Hilfe bei derNahrungsaufnahme, der Verabreichung von Medikamenten, Injektionen,medizinischer Versorgung oder jeglicher Unterstützung zu leisten, diespezifische medizinische Fachkenntnisse erfordert.
Erfordert derGesundheitszustand des Fluggasts eine solche Unterstützung, obliegt es demFluggast, vor dem Flug alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,insbesondere durch die Mitreise einer Begleitperson, die in der Lage ist, ihmdie erforderliche Unterstützung zu leisten. Andernfalls kann der Beförderer dieBeförderung des Fluggasts verweigern, wenn dessen Beförderung unterzufriedenstellenden Sicherheitsbedingungen gemäß den geltenden Vorschriften unddiesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht gewährleistet werden kann.
Der Beförderer übernimmtkeine Haftung für die Aufbewahrung von Medikamenten, medizinischen Hilfsmittelnoder persönlichen Gegenständen des Fluggastes an Bord, es sei denn, es liegteine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Beförderers vor und die geltendenVorschriften in Bezug auf Sicherheit, Gefahrenabwehr, Flugbetrieb undAufbewahrung werden eingehalten.
6.6 Besondere Beförderungsbeschränkungen
Der Beförderer kanndie Beförderung eines Fluggasts mit eingeschränkter Mobilität oder eines Fluggastsmit Behinderung verweigern, wenn diese Verweigerung durch geltendeSicherheitsanforderungen gerechtfertigt ist oder wenn die Eigenschaften desFlugzeugs, insbesondere dessen Größe oder die Größe seiner Türen, dasEinsteigen oder die Beförderung des betreffenden Fluggasts unterzufriedenstellenden Sicherheitsbedingungen nicht zulassen.
Wird die Annahmeeiner Buchung aus einem der in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Gründeverweigert, bemüht sich der Beförderer im Rahmen des Zumutbaren, dembetroffenen Fluggast eine andere akzeptable Lösung anzubieten.
Im Falle einerVerweigerung des Einsteigens aus einem dieser Gründe richten sich die Rechtedes Fluggastes, insbesondere hinsichtlich der Erstattung oder derWeiterbeförderung, nach den geltenden Vorschriften, vorbehaltlich der Erfüllungder geltenden Sicherheitsanforderungen.
Der Befördererbehält sich das Recht vor, die Beförderung eines Fluggasts, der auf einer Tragereisen muss, oder eines Fluggasts zu verweigern, dessen Gesundheitszustand,besondere Situation oder Unterstützungsbedarf es unter Berücksichtigung derübermittelten Informationen, der Eigenschaften des Luftfahrzeugs, derbetrieblichen Einschränkungen und der geltenden Sicherheitsanforderungen nichtzulassen, die Beförderung unter zufriedenstellenden Sicherheitsbedingungen zugewährleisten.
Artikel 7 – Check-in und Boarding
Der Fluggast mussden Check-in spätestens bis zur Check-in-Frist abgeschlossen und seineBordkarte für den Flug erhalten haben. Andernfalls kann der Befördererbeschließen, die Buchung des Fluggasts zu stornieren und ihn nicht zubefördern, unbeschadet der geltenden Tarifbedingungen und vorbehaltlichzwingender Vorschriften des anwendbaren Rechts.
Der Befördereroder sein Zugelassener Vertreter stellt dem Fluggast die erforderlichenInformationen zur Check-in-Frist für den ersten Flug zur Verfügung. Umfasst dieReise des Fluggasts Anschlussflüge, die von anderen Luftfahrtunternehmendurchgeführt werden, obliegt es dem Fluggast, sich bei den betreffendenLuftfahrtunternehmen über die jeweils geltenden Check-in-Fristen zuinformieren.
Der Fluggast musssich spätestens zu der beim Check-in angegebenen oder vom Beförderer oderseinem Zugelassenen Vertreter mitgeteilten Uhrzeit am Gate einfinden.Andernfalls kann der Beförderer beschließen, die Buchung des Fluggasts zustornieren und ihn nicht zu befördern, unbeschadet der geltendenTarifbedingungen und vorbehaltlich zwingender Vorschriften des anwendbarenRechts.
DieNichteinhaltung der oben genannten Check-in- oder Einsteigefristen durch den Fluggastbegründet keine Haftung des Beförderers, sofern das anwendbare Recht keinezwingenden gegenteiligen Bestimmungen vorsieht.
Artikel 8 – Preise, Zuschläge, Steuern, Gebührenund Abgaben, Währung
8.1 Preis und Zuschläge
Sofern nichtanders angegeben, umfasst der Flugpreis die Beförderung vom Abflughafen zumZielflughafen, jedoch keine sonstigen Leistungen. Insbesondere sind im auf demFlugticket angegebenen Preis keine Bodentransfers zwischen zwei Flughäfen oderzwischen einem Flughafen und einem städtischen Terminal enthalten.
Der Flugpreiswird vom Beförderer gemäß den zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Tarifen fürdie Reise zu den spezifischen Terminen und für die auf dem Flugticketangegebene Reiseroute festgelegt.
Der Flugpreiskann zum Zeitpunkt der Buchung Beförderungszuschläge enthalten, die vonDreamJet gemäß seiner jeweils geltenden Tarifpolitik festgelegt werden. Beidiesen Zuschlägen kann es sich insbesondere um Treibstoff- oderVersicherungszuschläge handeln.
Bei der Buchungwird der Fluggast über den Flugpreis einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer,die anfallenden Servicegebühren sowie den zu zahlenden Gesamtpreis informiert.Dieser Gesamtpreis umfasst den Flugticketpreis einschließlich gesetzlicherUmsatzsteuer, die Servicegebühren und die Beförderungszuschläge.
Jede Änderung derReiseroute oder der Reisedaten kann eine Änderung des für den Fluggastgeltenden Tarifs zur Folge haben.
8.2 Steuern, Gebühren und Abgaben
Alle Steuern,Gebühren, Abgaben oder Entgelte, die von einem Staat, einer sonstigen Behördeoder vom Verwalter bzw. Betreiber eines Flughafens erhoben werden, sind vomFluggast zu tragen und fallen zusätzlich zum jeweils geltenden Tarif an.
Die Tarife verstehensich inklusive aller Steuern, mit Ausnahme bestimmter lokal erhobenerFlughafengebühren. Sie können je nach Verfügbarkeit, Buchungsdatum, Reiseroute,Buchungsklasse, ausgewählten Leistungen und geltenden Tarifbedingungenvariieren.
Beim Kauf seines Flugticketswird der Fluggast über alle Steuern, Gebühren, Abgaben oder Entgelteinformiert, die nicht im Preis des Flugtickets enthalten sind. Gegebenenfallskönnen diese Beträge auf dem Flugticket gesondert ausgewiesen werden.
Steuern,Gebühren, Abgaben oder Entgelte, die von einer Behörde oder vom Betreiber einesFlughafens erhoben werden, können nach der Ausstellung des Flugticketseingeführt, abgeschafft oder geändert werden.
Gilt eine solcheEinführung oder Änderung für die betreffende Beförderung, verpflichtet sich derFluggast, den entsprechenden Betrag zu entrichten.
Ebenso führt jedeAufhebung oder Senkung dieser Steuern, Gebühren, Abgaben oder Entgelte zur Rückerstattungder entsprechenden Beträge gemäß den in Artikel 12.3 dieser AllgemeinenBeförderungsbedingungen festgelegten Bedingungen.
Ist das Flugticketnicht mehr gültig und wurde keine Beförderung durchgeführt, kann dieRückerstattung der für das Flugticket gezahlten, individuell ausgewiesenenSteuern und Abgaben, deren Fälligkeit an das tatsächliche Einsteigen desFluggastes gebunden ist, gemäß den geltenden Vorschriften und unter den inArtikel 12.3 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenenBedingungen beantragt werden.
8.3 Währung
Sofern nichtausdrücklich und schriftlich vom Beförderer oder vom Zugelassenen Vertretergenehmigt, sind der Preis der Flugtickets sowie Steuern, Gebühren, Abgaben,Entgelte und Zuschläge ausschließlich in der Währung zu zahlen, die vomBeförderer oder vom Zugelassenen Vertreter beim Kauf des Flugtickets angegebenwurde.
8.4 Offensichtlich falscher Preis – Tariffehler
Der Befördererweist den Fluggast darauf hin, dass ein Tarif-, Anzeige- oder technischerFehler den Preis der Buchung beeinflussen kann.
Nach Maßgabe dergesetzlichen Bestimmungen behält sich der Beförderer vor, jede Buchung zustornieren, wenn der angezeigte oder in Rechnung gestellte Preis offensichtlichfehlerhaft ist oder erkennbar von dem für die betreffende Beförderungüblicherweise geltenden Tarif abweicht.
In einem solchenFall informiert der Beförderer den Fluggast unverzüglich und nimmtgegebenenfalls die Rückerstattung der tatsächlich für die stornierte Buchungeingenommenen Beträge vor, unbeschadet etwaiger anderer dem Fluggastangebotener Lösungen.
Artikel 9 – Beförderungsverweigerung undFlugverbot
9.1 Beförderungsverweigerung
Der Befördererkann an jedem Abflug- und/oder Umsteigeort die Beförderung eines Fluggastsund/oder seines Gepäcks verweigern, wenn eine der folgenden Situationenfestgestellt wird oder wenn objektive Anhaltspunkte dem Beförderervernünftigerweise Anlass zu der Annahme geben, dass eine solche Situationeintreten könnte:
a) Der körperliche oder geistige Zustand desFluggasts, sein Verhalten oder ein Zustand, der insbesondere auf den Konsum vonAlkohol, Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist, stellt eine Gefahr oderein Risiko für ihn selbst, andere Fluggäste, die Besatzung, das Luftfahrzeugund/oder Sachen dar;
b) DieBeförderung des Fluggasts und/oder seines Gepäcks gefährdet oder könnte dieSicherheit des Luftfahrzeugs, die Gesundheit, die Hygiene oder die Ordnung anBord, die Beförderung der anderen Fluggäste, die Sicherheit oder Gesundheitjeder an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Person oder die Sicherheit desbeförderten Eigentums gefährden;
c) DerFluggast hat sich gegenüber dem Bodenpersonal, anderen Fluggästen oder einemBesatzungsmitglied bedrohlich, beleidigend, beschimpfend oder verletzendgeäußert oder sich bedrohlich, beleidigend, beschimpfend, gewalttätig oderstörend verhalten, insbesondere bei der Buchung, beim Check-in oder beimEinsteigen, an Bord des Fluges oder während eines vorherigen Fluges;
d) DerFluggast hat ein Besatzungsmitglied vorsätzlich bei der Ausübung seinerAufgaben behindert oder sich geweigert, den Anweisungen des Bodenpersonals oderder Besatzung Folge zu leisten, insbesondere in Bezug auf Sicherheit oderGefahrenabwehr;
e) DerFluggast ist im Besitz illegaler Drogen oder es bestehen berechtigte Gründe fürdie Annahme, dass der Fluggast im Besitz solcher Substanzen ist;
f) DerFluggast weigert sich, sich selbst oder sein Gepäck den erforderlichenSicherheitskontrollen zu unterziehen;
g) Der Fluggast reist mit einem Haustier odereinem Ausgebildeten Assistenzhund, das bzw. der die in Artikel 10.8 dieserAllgemeinen Beförderungsbedingungen, in den Bestimmungen des Beförderers oderin den geltenden Vorschriften festgelegten Bedingungen nicht erfüllt,insbesondere hinsichtlich Gewicht, Transportbehälter oder -tasche, Verhalten,Gesundheitszustand, Kontrolle durch den Fluggast, Reisedokumenten,erforderlichen Formularen oder geltenden Gesundheitsvorschriften, oder wenn dasHaustier ein Risiko für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Gesundheit, dieHygiene oder die Ordnung an Bord darstellen könnte;
h) DerFluggast hat die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder einer beliebigen Persongefährdet, einen falschen Alarm ausgelöst, eine Bedrohung der Sicherheit oderder Gefahrenabwehr verursacht oder sich während des Buchungs-, Check-in- oderBoarding-Vorgangs oder an Bord des Luftfahrzeugs einer Straftat schuldiggemacht;
i) DerFluggast legt die erforderlichen Reisedokumente, Visa, Genehmigungen,Bescheinigungen oder Nachweise nicht vor, legt unvollständige, abgelaufene,unrichtige oder unregelmäßige Dokumente vor oder versucht, in das Hoheitsgebieteines Landes einzureisen, ohne die geltenden Formalitäten zu erfüllen;
j) Diezuständigen Behörden des Ziel-, Transit- oder Zwischenlandungslandes haben demBeförderer mitgeteilt, dass der Fluggast nicht zur Einreise in das betreffendeHoheitsgebiet berechtigt ist oder sein wird, selbst wenn der Fluggast übergültige Reisedokumente verfügt oder zu verfügen scheint;
k) Der Fluggastvernichtet seine Reisedokumente während des Fluges, weigert sich, diese demPersonal des Beförderers oder den zuständigen Behörden vorzulegen, oder weigertsich, dem Beförderer zu gestatten, eine Kopie davon anzufertigen undaufzubewahren, wenn dies gemäß den geltenden Vorschriften erforderlich ist;
l) DerFluggast beantragt bei den zuständigen Behörden die Einreiseerlaubnis in dasHoheitsgebiet eines Landes, in dem er als Transitfluggast gelandet ist, ohnedie für diese Einreise geltenden Voraussetzungen zu erfüllen oder ohne über dieerforderlichen Dokumente zu verfügen;
m) Die Beförderung des Fluggasts durch denBeförderer würde gegen Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsentscheidungen,Anweisungen einer zuständigen Behörde oder gerichtliche Entscheidungenverstoßen;
n) DerFluggast weigert sich, dem Beförderer die Informationen mitzuteilen, die einezuständige Behörde von ihm im Hinblick auf den Fluggast eingeholt oderweitergeleitet haben möchte, oder unterlässt dies, einschließlich aller vor demFlug angeforderten Informationen über den Fluggast;
o) DerFluggast legt kein gültiges Flugticket vor oder legt ein Flugticket vor, das inbetrügerischer Weise erworben, bei einer anderen Stelle als dem Beförderer oderseinem Zugelassenen Vertreter gekauft, als verloren oder gestohlen gemeldet,gefälscht, nachgemacht oder unregelmäßig ist;
p) DerFluggast oder die Person, die das Flugticket erworben hat, hat den Flugpreis,die anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben, Entgelte oder Zuschläge nichtbeglichen, oder die Zahlung wurde abgelehnt, storniert oder es erfolgte eineRückbuchung, wodurch dem Beförderer die tatsächliche Zahlung der fälligenBeträge vorenthalten wurde;
q) Gegenden Fluggast besteht ein gültiges Flugverbot im Streckennetz des Beförderers;
r) DerFluggast erfüllt nicht die gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichenVoraussetzungen, die für seine Beförderung erforderlich sind.
In den oben genanntenFällen berechtigt die Verweigerung der Beförderung nicht zur Rückerstattung desFlugticketpreises, es sei denn, das anwendbare Recht sieht zwingend etwasanderes vor oder die geltenden Tarifbedingungen enthalten eine für den Fluggastgünstigere Regelung.
Die Erstattungder für das Flugticket gezahlten, individuell ausgewiesenen Steuern undGebühren, deren Fälligkeit an das tatsächliche Einsteigen des Fluggastsgebunden ist, kann jedoch gemäß den geltenden Vorschriften und unter den inArtikel 12.3 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenenBedingungen beantragt werden.
9.2 Flugverbot im Streckennetz des Beförderers
Wenn die Umständedies erfordern, insbesondere bei gewalttätigem, bedrohlichem, missbräuchlichem,störendem oder betrügerischem Verhalten, bei sicherheitsgefährdendem Verhaltenoder bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen Artikel 13 dieserAllgemeinen Beförderungsbedingungen, kann der Beförderer einem Fluggast dieBeförderung im Streckennetz des Beförderers untersagen. Der Beförderer teiltdem Fluggast seine Entscheidung über das Flugverbot schriftlich mit.
Der Befördererkann die Beförderung eines Fluggasts oder seines Gepäcks verweigern, wenn gegendiesen Fluggast ein gültiges Flugverbot besteht und ein Flugticket auf denNamen dieses Fluggasts während der Dauer des Flugverbots oder unter Missachtungdesselben ausgestellt wurde.
In diesem Fallberechtigt die Verweigerung der Beförderung nicht zur Erstattung desFlugpreises, es sei denn, das anwendbare Recht sieht zwingend etwas anderes voroder die geltenden Tarifbedingungen enthalten eine günstigere Regelung.
Die Erstattungder für das Flugticket gezahlten, individuell ausgewiesenen Steuern undGebühren, deren Fälligkeit an das tatsächliche Einsteigen des Fluggastsgebunden ist, kann jedoch gemäß den geltenden Vorschriften und unter den inArtikel 12.3 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegtenBedingungen beantragt werden.
Artikel 10 – Gepäck
10.1 Pflichten des Fluggastes
Der Fluggasterklärt, den Inhalt jedes einzelnen seiner Gepäckstücke vollständig zu kennen.
Der Fluggast mussjedes seiner Gepäckstücke mit seinem Namen oder einer anderen Form dernamentlichen Kennzeichnung versehen.
Der Fluggastverpflichtet sich, nicht mit Gepäckstücken, Gegenständen oder Paketen zureisen, die ihm von einem Dritten anvertraut wurden, sein Gepäck ab demZeitpunkt, zu dem er es gepackt hat, nicht unbeaufsichtigt zu lassen und keineGepäckstücke, Gegenstände oder Pakete zu befördern, die ihm von einem anderenFluggast oder einer anderen Person übergeben wurden.
Der Fluggast istallein für den Inhalt seines Gepäcks verantwortlich. Er verpflichtet sich, alleGegenstände, Artikel oder Substanzen, die einem Verbot, einer Beschränkung odereiner vorherigen Genehmigung unterliegen, von sich aus anzugeben und die Anweisungendes Beförderers oder der zuständigen Behörden zu befolgen. Jede Unterlassung,unrichtige Angabe oder Verschleierung begründet die Haftung des Fluggasts undkann zur Verweigerung der Annahme des Gepäcks, zur Verweigerung des Einsteigensdes Fluggasts oder zu jeder anderen in diesen AllgemeinenBeförderungsbedingungen, den Bestimmungen des Beförderers oder den geltendenVorschriften vorgesehenen Maßnahme führen.
Dem Fluggast wirdempfohlen, keine verderblichen Güter oder zerbrechlichen Gegenstände in seinGepäck aufzunehmen. Sollte der Fluggast dennoch solche Güter oder Gegenständein sein Gepäck aufnehmen, muss er sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß undsicher verpackt und in geeigneten Behältern geschützt sind, damit weder dieseGegenstände und Güter noch das Gepäck anderer Fluggäste, das Eigentum desBeförderers oder das Luftfahrzeug beschädigt werden. Vorbehaltlich zwingender Vorschriftendes anwendbaren Rechts haftet der Beförderer nicht für Schäden, die auf dieZerbrechlichkeit oder Verderblichkeit dieser Gegenstände oder Materialien, aufderen unzureichende oder mangelhafte Verpackung oder auf ein Verschulden desFluggastes zurückzuführen sind.
10.2 Nicht zulässige, regulierte oder anBedingungen gebundene Gegenstände
Außer in denFällen und unter den Bedingungen, die ausdrücklich in den Bestimmungen desBeförderers oder in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehen sind,darf der Fluggast Folgendes nicht in sein Gepäck aufnehmen:
a) Gegenstände,die eine Gefahr für das Luftfahrzeug, die Personen oder Gegenstände an Borddarstellen können, insbesondere solche, die in den Gefahrgutregeln der InternationalCicil Aviation Organization (ICAO) und der International Air TransportAssociation (IATA) sowie in den geltenden Bestimmungen des Beförderers aufgeführtsind.
b) Gegenstände,deren Beförderung nach dem geltenden Recht eines Abflug-, Ziel-, Überflug- odergeplanten Transitstaates verboten ist;
c) Gegenstände,bei denen der Beförderer nach vernünftiger Einschätzung der Ansicht ist, dassihr Gewicht, ihre Abmessungen, ihr störender Geruch, ihre Beschaffenheit oderihre zerbrechliche, verderbliche oder sonstige Eigenschaft sie für dieBeförderung ungeeignet machen, insbesondere unter Berücksichtigung deseingesetzten Luftfahrzeugtyps sowie der Anforderungen an Sicherheit,Gefahrenabwehr oder den Flugbetrieb.
d) Schusswaffenund Munition, mit Ausnahme solcher, die für die Jagd oder den Sport bestimmtsind.
Schusswaffen und Munition, die für die Jagd oder den Sport bestimmt sind,dürfen nur als Aufgegebenes Gepäck befördert werden, sofern sie zuvorangemeldet wurden, der Beförderer ihre Beförderung akzeptiert hat und ihreKonformität zum Zeitpunkt der Übergabe an den Beförderer oder zu jedemZeitpunkt vor ihrer Verladung überprüft wurde.
Waffen, die als Aufgegebenes Gepäck zugelassen sind, müssen vollständigentladen, ordnungsgemäß verpackt und mit eingelegter Sicherung versehen seinund so transportiert werden, dass eine Verwendung während des Transportsausgeschlossen ist. Munition muss getrennt von den Waffen, sicher verpackt undinnerhalb der geltenden Mengenbeschränkungen befördert werden und darf wederexplosiv noch brandgefährlich sein.
Die Beförderung von Waffen und Munition unterliegt stets der Einhaltung dergeltenden Vorschriften, der oben genannten Gefahrgutregeln der ICAO und derIATA, der Bestimmungen des Beförderers sowie der Anforderungen der zuständigenBehörden;
e) Schneidwaffen,Stichwaffen oder jegliche Gegenstände, die als Angriffs- oderVerteidigungswaffe verwendet werden können, sowie Sammlerwaffen, Schwerter,Messer und ähnliche Gegenstände dürfen unter keinen Umständen in der Kabinebefördert werden. Sie können als Aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden,vorbehaltlich einer vorherigen Anmeldung, der Zustimmung des Beförderers, derÜberprüfung ihrer Konformität zum Zeitpunkt der Übergabe an den Beförderer oderzu jedem Zeitpunkt vor ihrer Verladung sowie der Einhaltung der geltendenVorschriften;
f) Betäubungs-oder Abwehrsprays, Betäubungsgeräte oder sonstige ähnliche Gegenstände oderSubstanzen, deren Beförderung sowohl im Handgepäck als auch im AufgegebenenGepäck verboten ist.
g) LebendeTiere, mit Ausnahme von Haustieren und Ausgebildeten Assistenzhunden, die gemäßArtikel 10.8 unten und den geltenden Vorschriften befördert werden.
E-Zigaretten,E-Zigarren, batteriebetriebene persönliche Verdampfer sowieLithium-Ersatzbatterien dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werdenund dürfen nicht im Aufgegebenen Gepäck verstaut werden.
Die Bestimmungen desBeförderers und die Liste der verbotenen, regulierten oder beschränktenGegenstände sind auf der Website von DreamJet und beim Beförderer erhältlich.
10.3 Recht auf Verweigerung der Beförderung
DerBeförderer behält sich das Recht vor, jederzeit vor dem Einsteigen, bei derGepäckaufgabe, vor dem Verladen oder während des Transports zu überprüfen, obdas Gepäck und dessen Inhalt den vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen, den Bestimmungen des Beförderers und den geltendenVorschriften entsprechen.
An jedem Abflug-oder Umsteigeort oder während des Transports kann der Beförderer aus Gründender Sicherheit, der Gefahrenabwehr oder des Flugbetriebs die Beförderung oderWeiterbeförderung eines Gegenstands, Artikels oder Gepäckstücks verweigern,wenn dieser bzw. dieses einen unzulässigen, beschränkten oder nichtdeklarierten Gegenstand enthält, sofern eine solche Deklaration erforderlichist, nicht vom Beförderer akzeptiert wurde oder unter Bedingungen vorgelegtwird, die nicht den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, denBestimmungen des Beförderers oder den geltenden Vorschriften entsprechen; diesgilt insbesondere für die in Artikel 10.2 genannten Gegenstände.
Das Ausbleibeneiner Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Beanstandung durch die Sicherheits-oder Kontrollbehörden am Flughafen gilt nicht als Zustimmung des Befördererszur Beförderung des betreffenden Gegenstands, Artikels oder des betreffendenGepäcks.
Der Befördererkann die Beförderung eines Gegenstands als Gepäck verweigern, wenn dieser nichtden vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen und den Gepäckbestimmungendes Beförderers entspricht, insbesondere aufgrund seiner Abmessungen, Form,seines Gewichts, Inhalts, seiner Beschaffenheit, Art, seines störenden Geruchsoder seiner unzureichenden oder ungeeigneten Verpackung oder aus Gründen derSicherheit, der Gefahrenabwehr, des Flugbetriebs oder zur Wahrung des Komfortsund der Bequemlichkeit der anderen Fluggäste und der Besatzung.
Der Befördererkann die Beförderung von Tieren verweigern, für die die nach den geltendenVorschriften erforderlichen Dokumente fehlen oder die die in Artikel 10.8 untengenannten Bedingungen nicht erfüllen.
Der Beförderer kanndie Beförderung von Gepäck im Frachtraum verweigern, das dem Beförderer vomFluggast nicht vor Ablauf der Check-in-Frist gemäß den in Artikel 7festgelegten Bedingungen übergeben wurde.
Der Beförderernimmt kein Gepäck, keine Gegenstände oder Artikel in Verwahrung, derenBeförderung verweigert wurde.
10.4 Recht auf Durchsuchung
AusSicherheitsgründen oder auf Verlangen der zuständigen Behörden kann derFluggast aufgefordert werden, sein Gepäck einer Durchsuchung oder Kontrolle zuunterziehen, insbesondere mittels Röntgenstrahlen oder anderer geeigneterMittel.
Ist der Fluggastnicht anwesend, kann sein Gepäck in seiner Abwesenheit kontrolliert oderdurchsucht werden, insbesondere um zu überprüfen, ob es Gegenstände, Artikeloder Substanzen enthält, die in Artikel 10.2 oben genannt sind.
Weigert sich derFluggast, solchen Aufforderungen nachzukommen, kann der Beförderer dieBeförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern, ohne dass derBeförderer hierfür haftet. Die entsprechenden Folgen, insbesondere hinsichtlichder Änderung, Stornierung oder Rückerstattung des Flugtickets, richten sichnach den geltenden Tarifbedingungen und den zwingenden Bestimmungen desanwendbaren Rechts.
Wenn dieseKontrollen zu einer Beschädigung des Gepäcks und seines Inhalts oder zu Schädenführen, haftet der Beförderer nur unter den im anwendbaren Recht und in diesenAllgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Bedingungen.
10.5 Freigepäck
Jedes Flugticketberechtigt ohne Zahlung eines Aufpreises zur Beförderung von Gepäck im Rahmender für den Fluggast geltenden Freigepäckmenge, die gemäß den geltendenTarifbedingungen festgelegt wird.
DieFreigepäckmenge kann je nach den geltenden Tarifbedingungen eine bestimmteAnzahl an Aufgegebenem Gepäck und Handgepäck umfassen.
Der Fluggast kannmit Aufgegebenem Gepäck reisen, das die Freigepäckmenge überschreitet, sofernder Beförderer dies akzeptiert und ein Aufpreis spätestens vor dem Check-inentrichtet wird.
Die Bedingungenfür Aufgegebenes Gepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, sowie fürdiesen Aufpreis sind beim Beförderer, bei seinen Zugelassenen Vertretern undauf der Website von DreamJet erhältlich.
Die vollständigeoder teilweise Nichtinanspruchnahme der für den Fluggast geltendenFreigepäckmenge oder einer erworbenen Option für zusätzliches Gepäck berechtigtnicht zu einer Rückerstattung, sofern in den geltenden Tarifbedingungen nichtsanderes vorgesehen ist oder zwingende Bestimmungen des anwendbaren Rechtsnichts anderes vorschreiben.
Ohneausdrückliche Zustimmung des Beförderers darf kein zusätzliches Handgepäck inder Kabine mitgeführt werden, das über die im Rahmen der geltendenFreigepäckmenge und der Bestimmungen des Beförderers zulässige Mengehinausgeht.
10.6 Aufgegebenes Gepäck
10.6.1. Allgemeine Grundsätze
Der Fluggast mussdas Gepäck vor Ablauf der Check-in-Frist an den Check-in-Schaltern desBeförderers zur Abfertigung abgeben.
Sobald derFluggast sein Gepäck unter den oben genannten Bedingungen zur Abfertigungaufgegeben hat, übernimmt der Beförderer die Verwahrung. Der Beförderer stelltfür jedes Aufgegebene Gepäckstück einen Gepäckidentifikationsbeleg aus oderstellt diesen dem Fluggast zur Verfügung. Dieser umfasst einen am AufgegebenenGepäckstück angebrachten Gepäckanhänger sowie eine Gepäckquittung, die demFluggast ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt wird, gegebenenfalls aufelektronischem Wege oder über ein automatisiertes Registrierungssystem.
Das AufgegebeneGepäck wird, soweit möglich, im selben Flugzeug wie der Fluggast befördert. Ausbetrieblichen, Sicherheits- oder Schutzgründen kann der Beförderer jedochbeschließen, dass es auf einem anderen Flug befördert wird. In diesem Fallstellt der Beförderer das Gepäck am betreffenden Bestimmungsort oderZwischenlandungsort zur Verfügung. Sofern die Zollformalitäten, dieAnforderungen der zuständigen Behörden und die betrieblichen Gegebenheiten dieszulassen, kann der Beförderer nach Möglichkeit auch die Zustellung des Gepäcksan eine vom Fluggast angegebene Adresse veranlassen, vorausgesetzt, dieseAdresse ist vollständig, erreichbar und befindet sich in dem vom Befördereroder seinem Dienstleister bedienten Gebiet. Diese Zustellung kann nichterfolgen, wenn die Anwesenheit des Fluggastes für eine Zollkontrolle oder eineandere durch die geltenden Vorschriften vorgeschriebene Formalität erforderlichist.
Das AufgegebeneGepäck muss vom Fluggast so verpackt werden, dass sein Inhalt angemessengeschützt ist und es einer normalen Handhabung standhält.
Dem Fluggast wirddringend davon abgeraten, zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände,Wertgegenstände wie Devisen, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle,Silberwaren, Wertpapiere oder andere wertvolle Gegenstände, optische oderfotografische Geräte, elektronische und/oder Telekommunikationsgeräte,Musikinstrumente, Reisepässe, Ausweispapiere, Schlüssel, Geschäftsunterlagen,Manuskripte, Wertpapiere oder individualisierte bzw. fungible Dokumente in seinAufgegebenes Gepäck zu packen.
Gegenstände,deren Beförderung im Aufgegebenen Gepäck gemäß den geltenden Vorschriften, denGefahrgutregeln der ICAO oder der IATA oder den Bestimmungen des Beförderersverboten ist, insbesondere Lithium-Ersatzbatterien, E-Zigaretten, E-Zigarrenund andere batteriebetriebene persönliche Verdampfer, dürfen unter keinenUmständen im Aufgegebenen Gepäck verstaut werden.
Dem Fluggast wirdaußerdem nachdrücklich empfohlen, alle für seine Reise erforderlichenMedikamente bei sich zu behalten und diese nicht in sein Aufgegebenes Gepäck zupacken.
Die Haftung desBeförderers für die Zerstörung, den Verlust, die Beschädigung oder dieverspätete Ablieferung von Aufgegebenem Gepäck richtet sich nach den jeweilsanwendbaren gesetzlichen Vorschriften, einschließlich des etwaig anwendbarenÜbereinkommens, sowie nach den Bestimmungen dieser AllgemeinenBeförderungsbedingungen und ist auf den dort vorgesehenen Umfang beschränkt.
10.6.2 Interesse an der Ablieferung amBestimmungsort
Für jedesAufgegebene Gepäckstück, dessen Wert die im Übereinkommen vorgesehenenHaftungsgrenzen des Beförderers im Falle von Zerstörung, Verlust, Beschädigungoder Verspätung übersteigt, wird dem Fluggast empfohlen, sein Gepäck vorReiseantritt selbst zu versichern.
Der Fluggast kannaußerdem bei der Übergabe des Aufgegebenen Gepäcks dem Beförderer gegenüberseinem Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort erklären, und zwar gemäßden im Übereinkommen, im anwendbaren Recht und in den Bestimmungen desBeförderers vorgesehenen Bedingungen. In diesem Fall kann von dem Fluggast ein Zuschlagverlangt werden.
Der Befördererbehält sich das Recht vor, vom Fluggast alle Nachweise zu verlangen, die esermöglichen, die Übereinstimmung des angegebenen Betrages mit dem tatsächlichenWert des aufgegebenen Gepäcks und seines Inhalts zu beurteilen, und die vomFluggast beantragte Ablieferung am Bestimmungsort abzulehnen, wenn derangegebene Betrag offensichtlich überhöht oder unzureichend begründeterscheint.
Der Befördererkann die Höhe des in der Erklärung des Interesses an der Ablieferung amBestimmungsort anzugebenden Betrages auf einen Höchstbetrag begrenzen. ImSchadensfall ist der Beförderer berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass derangegebene Betrag das tatsächliche Interesse des Fluggastes an der Ablieferungam Bestimmungsort überstieg.
Der Fluggast kannalle relevanten Informationen zur Angabe des Interesses an der Ablieferung amBestimmungsort, zu den geltenden Höchstbeträgen und zu einem gegebenenfallsfälligen Zuschlag beim Beförderer und seinen Zugelassenen Vertretern einholen.
Die Haftung desBeförderers im Falle von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung derRückgabe eines Aufgegebenen Gepäckstücks richtet sich nach den Bestimmungen inArtikel 17.5 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
10.6.3. Abholung und Aushändigung des Gepäcks
VorbehaltlichArtikel 10.6.1 ist der Fluggast verpflichtet, sein Aufgegebenes Gepäckabzuholen, sobald es ihm am Bestimmungsort oder an dem Ort einerZwischenlandung zur Verfügung gestellt wird.
Nur der Inhaberdes Gepäckscheins und der Gepäckquittung ist berechtigt, das Aufgegebene Gepäckabzuholen. Kann eine Person, die Gepäck beansprucht, die Gepäckquittung nichtvorlegen und das Gepäck nicht anhand der Gepäckquittung identifizieren, händigtder Beförderer ihr das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass sie ihreAnsprüche darauf in zufriedenstellender Weise nachweist. Auf Verlangen desBeförderers kann diese Person verpflichtet werden, eine ausreichende Sicherheitzu leisten, um den Beförderer für Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungenzu entschädigen, die sich aus einer solchen Aushändigung ergeben könnten.
Die vorbehaltloseEntgegennahme des Aufgegebenen Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins undder Gepäckquittung zum Zeitpunkt der Bereitstellung oder gegebenenfalls derAuslieferung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das Aufgegebene Gepäckin unbeschädigt und gemäß dem Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde.
10.7 Handgepäck
Jedes Flugticketberechtigt zur Beförderung einer in Anzahl, Gewicht und/oder Abmessungenbegrenzten Menge an Handgepäck in der Kabine gemäß der geltendenFreigepäckmenge, den Tarifbedingungen des Flugtickets und den Bestimmungen desBeförderers. Sofern dem Fluggast diese Informationen nicht ausdrücklichmitgeteilt wurden, darf der Fluggast als Handgepäck ein Gepäckstück mit denmaximalen Abmessungen von 55 cm Länge, 35 cm Breite und 25 cm Höhe sowie einpersönliches Gepäckstück mit einem Gesamtgewicht von höchstens achtzehn (18) kgin der Kabine mitführen.
DieNotwendigkeit, ein Handgepäckstück im Frachtraum aufzugeben, weil der Fluggastdie oben genannten Bestimmungen nicht einhält, kann gegebenenfalls zu einemAufpreis für den Fluggast führen, wie in Artikel 10.5 oben vorgesehen.
Gepäckstücke oderGegenstände, die der Fluggast nicht im Frachtraum befördern lassen möchte, wiebeispielsweise zerbrechliche Musikinstrumente oder ähnliche Gegenstände, unddie aufgrund ihrer Anzahl, ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts denBestimmungen dieses Artikels 10.7 nicht entsprechen, dürfen nur dann in derKabine mitgeführt werden, wenn der Beförderer vor dem Check-in darüberinformiert wurde und vorbehaltlich der Zustimmung des Beförderers sowie derZahlung des entsprechenden Aufpreises spätestens vor dem Check-in. DieBedingungen für diese Leistung sind beim Beförderer, bei seinen Zugelassenen Vertreternund auf der Website von DreamJet erhältlich.
BestimmteGepäckstücke, die der Fluggast in der Kabine mitführen möchte, können ausGründen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, des Betriebs, derFlugzeugkonfiguration oder der Verfügbarkeit von Stauraum jederzeit vor Abflugin der Kabine verweigert werden und müssen als Aufgegebenes Gepäck befördertwerden.
Wenn dem FluggastHandgepäck abgenommen wird, um es im Frachtraum zu befördern, muss der Fluggastzuvor alle Gegenstände entfernen, die im Frachtraum verboten sind oder zwingendin der Kabine aufbewahrt werden müssen, insbesondere Lithium-Ersatzbatterien,E-Zigaretten, batteriebetriebene persönliche Verdampfer, unverzichtbareMedikamente, Reisedokumente, Wertsachen und elektronische Geräte, sofern derenBeförderung im Frachtraum gemäß den geltenden Vorschriften oder denBestimmungen des Beförderers verboten oder nicht empfohlen ist.
Der Fluggast istallein verantwortlich für das Nicht aufgegebene Gepäck, das er in der Kabinemitführt. Im Falle von Zerstörung, Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Nichtaufgegebenen Gepäcks haftet der Beförderer nur bei Verschulden desLuftfahrtunternehmens, wobei diese Haftung gemäß den in Artikel 17.5 dieserAllgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Bedingungen beschränkt ist.
10.8 Haustiere und Ausgebildete Assistenzhunde in der Kabine
10.8.1 Allgemeine Bestimmungen
Die Beförderungvon Haustieren oder Ausgebildeten Assistenzhunden, die mit dem Fluggast reisen,unterliegt der vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Beförderers sowieder Einhaltung der Bestimmungen des Beförderers über die Beförderung dieserTiere. Diese Bestimmungen sind beim Beförderer, bei seinen ZugelassenenVertretern und auf der Website von DreamJet erhältlich.
Ein Fluggast, dermit einem Haustier oder einem Ausgebildeten Assistenzhund reist, muss, soweitmöglich, den Beförderer rechtzeitig vor dem Flug und spätestens innerhalb derin den geltenden Bestimmungen des Beförderungsunternehmens vorgesehenen Fristeninformieren, damit der Beförderer die erforderlichen Überprüfungen undVorkehrungen treffen kann.
Der Fluggast mussin der Lage sein, die für sein Haustier oder seinen Ausgebildeten Assistenzhunderforderlichen Reise-, Identifikations- und Gesundheitsdokumente vorzulegen,die von den Behörden des Abflug-, Ziel- oder Transitlandes verlangt werden, wieinsbesondere Reisepass, Gesundheitsbescheinigungen, Impfbescheinigungen,Einreise- oder Transitgenehmigungen oder sonstige erforderliche Dokumente.
Die Anzahl derHaustiere und Ausgebildeten Assistenzhunde, die befördert werden dürfen, istpro Flug und/oder pro Fluggast gemäß den geltenden Vorschriften und denBestimmungen des Beförderers begrenzt.
AusSicherheitsgründen dürfen Fluggäste, die mit einem Haustier oder einem AusgebildetenAssistenzhund reisen, nicht auf einem Sitzplatz in der Nähe eines Notausgangsplatziert werden. Ihnen kann zudem ein anderer Sitzplatz als ein Gangplatzzugewiesen werden, wenn die Anwesenheit, die Größe, das Verhalten oder diePosition des Haustieres dazu führen könnte, dass Gänge, Notausgänge oderZugänge zu Sicherheitseinrichtungen blockiert werden, der Platz eines anderen Fluggastsbeeinträchtigt wird oder die Sicherheit, Gesundheit, Hygiene oder Ordnung anBord gefährdet wird. Der Sitz des Fluggasts, der mit einem Haustier oder einem AusgebildetenAssistenzhund reist, der im Bereich vor ihm untergebracht ist, darf unterkeinen Umständen vollständig zurückgelehnt oder in eine Liegeposition gebrachtwerden, unabhängig von der Flugphase.
Nur Haustiere undAusgebildete Assistenzhunde, die bei guter Gesundheit sind, keine ansteckendeKrankheit aufweisen und für die keine geltenden tierärztlichen odergesundheitlichen Einwände bestehen, dürfen zur Beförderung zugelassen werden.
Die Beförderungvon Haustieren und Ausgebildeten Assistenzhunden ist ausschließlich in derKabine gestattet. Die Beförderung von Haustieren im Frachtraum wird von demBeförderer nicht angeboten.
10.8.2 Haustiere in der Kabine
Als Haustiere inder Kabine dürfen ausschließlich Hunde und Katzen befördert werden, sofern dievorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Bestimmungen desBeförderers und die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Der Fluggast mussbei der Abfertigung die eidesstattliche Erklärung für die Beförderung vonHunden und Katzen in der Kabine (PETC) oder jedes andere vom Beförderer für dieBeförderung seines Haustieres in der Kabine geforderte Dokument ausfüllen undvorlegen.
Das Haustier mussin einer für den Lufttransport von Haustieren geeigneten, zu diesem Zweckvorgesehenen, geschlossenen und belüfteten Transportbox untergebracht sein, diedas Haustier vollständig umschließt und es ihm ermöglicht, aufzustehen, sichumzudrehen und ungehindert und frei zu atmen, soweit dies mit den Sicherheitsanforderungen,der Kabinenkonfiguration und den Eigenschaften der zugelassenen Transportboxvereinbar ist.
Nur Haustiere undderen Transportbehälter, die die von dem Beförderer festgelegten Abmessungenund das festgelegte Gewicht nicht überschreiten, können zur Beförderungangenommen werden. Sofern in den Bestimmungen des Beförderers nichts anderesvorgesehen ist, dürfen das Haustier und sein Transportbehälter einGesamtgewicht von acht (8) kg nicht überschreiten, und der Transportbehältermuss die geltenden Höchstmaße einhalten, insbesondere 55 cm Länge, 35 cm Breiteund 25 cm Höhe.
Das Haustier undsein Transportbehälter sind nicht in der Freigepäckmenge enthalten. Der Fluggastmuss den anfallenden Aufpreis entrichten, dessen Bedingungen beim Beförderer,seinen Zugelassenen Vertretern und auf der Website von DreamJet erhältlichsind.
Die Transportboxfür das Haustier muss in dem Bereich vor dem Sitz des befördernden Fluggastsoder gegebenenfalls an einem anderen vom Beförderer oder der Besatzungangegebenen Ort untergebracht werden.
Der Fluggastverpflichtet sich, das Haustier während der gesamten Dauer des Fluges nicht,auch nicht teilweise, aus seinem Transportbehälter zu entnehmen, sofern dieBesatzung nichts anderes anordnet.
10.8.3 Ausgebildete Assistenzhunde
AusgebildeteAssistenzhunde, die Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität oder mit einerBehinderung begleiten, werden gemäß den geltenden Vorschriften und denBestimmungen des Beförderers kostenlos und zusätzlich zur Freigepäckmengebefördert.
Die Unterlagenzum Ausgebildeten Assistenzhund werden vom Beförderer am Tag des Abflugs amCheck-in-Schalter überprüft.
Der Beförderer kannvon einem Fluggast, der mit einem Ausgebildeten Assistenzhund reist, verlangen,die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen Formulare, Bescheinigungenoder Dokumente vorzulegen, insbesondere wenn der Flug den Vorschriften fürAssistenztiere auf Flügen von oder nach den Vereinigten Staaten unterliegt.
Therapie-und/oder emotionale Unterstützungstiere gelten nicht als AusgebildeteAssistenzhunde. Wenn sie zur Beförderung zugelassen werden, reisen sie alsHaustiere und unterliegen den für diese geltenden Bedingungen.
Der AusgebildeteAssistenzhund muss während des gesamten Ein- und Ausstiegs sowie während desgesamten Fluges unter der tatsächlichen Kontrolle des Fluggasts bleiben. DerBeförderer kann verlangen, dass der Ausgebildete Assistenzhund an der Leinegeführt, mit einem Geschirr gesichert oder anderweitig festgebunden wird, wenndies aus Gründen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, des Flugbetriebs, derGesundheit, der Hygiene oder der Ordnung an Bord erforderlich ist.
Der AusgebildeteAssistenzhund muss auf dem Schoß des Fluggasts, im Bereich seines Sitzplatzesoder unter dem vor ihm befindlichen Sitz untergebracht werden können, ohneGänge, Ausgänge oder den Zugang zu Sicherheitseinrichtungen zu versperren.Gegebenenfalls kann er auch an einem anderen vom Beförderer oder der Besatzungangegebenen Ort untergebracht werden, sofern dadurch der Platz eines anderenFluggasts nicht beeinträchtigt und die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, dieGesundheit, die Hygiene oder die Ordnung an Bord nicht gefährdet werden.
10.8.4 Beförderungsverweigerung, Ausschiffung undangemessene Maßnahmen
Der Befördererkann die Beförderung eines Haustiers oder eines Ausgebildeten Assistenzhundesverweigern, das Einsteigen verweigern, das Haustier und/oder den Fluggastaussteigen lassen oder jede andere notwendige oder angemessene Maßnahmeergreifen, wenn die in den geltenden Vorschriften, den Bestimmungen desBeförderers oder den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungenvorgesehenen Reise- und Beförderungsbedingungen nicht eingehalten werden oderwenn diese Maßnahme erforderlich ist, um die Sicherheit, die Gesundheit, dieHygiene, die Ordnung an Bord oder den Betrieb des Fluges zu gewährleisten.
Diese Maßnahmenkönnen insbesondere ergriffen werden, wenn das Haustier eine unmittelbareGefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellt, eineerhebliche Störung verursacht, nicht sauber oder ruhig ist oder sich nichtunter der Kontrolle des Fluggasts befindet, die erforderlichen Dokumente oderFormulare nicht vorgelegt werden, die geltenden gesundheitlichen Anforderungennicht erfüllt sind oder wenn seine Beförderung gegen Anforderungen in Bezug aufSicherheit, Gefahrenabwehr, öffentliche Gesundheit oder den Flugbetriebverstoßen würde. Der Beförderer kann bei Bedarf auch die zuständigen Behördenum Hilfe ersuchen.
Betrifft dieVerweigerung eines Ausgebildeten Assistenzhundes, nimmt der Beförderer – soferndie geltenden Vorschriften dies vorschreiben – eine individuelle Beurteilungder Situation auf der Grundlage der verfügbaren objektiven Fakten vor, umfestzustellen, ob das festgestellte Risiko durch Maßnahmen, die wenigereinschränkend sind als eine Verweigerung der Beförderung, angemessen gemindertwerden kann.
Wird dieBeförderung eines Haustiers oder eines Ausgebildeten Assistenzhundesverweigert, obliegt es ausschließlich dem Fluggast, alle erforderlichenMaßnahmen zu ergreifen, um die Betreuung des Haustieres sicherzustellen oder eseinem Dritten anzuvertrauen. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, das zurBeförderung abgelehnte Haustier zu betreuen, unterzubringen, zu füttern, zubeaufsichtigen oder zu versorgen. Der Beförderer kann die Beförderungverweigern, solange keine solche Lösung gefunden wurde, und/oder allezumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Betreuung des Haustieressicherzustellen, einschließlich der Übergabe an die zuständigen Behörden, dieFlughafendienste oder jede andere Einrichtung, die zur Betreuung des Haustieresbefugt ist, auf Kosten des Fluggasts.
Die geltendenBestimmungen hinsichtlich Umbuchung, Stornierung oder Rückerstattung richtensich nach den geltenden Tarifbedingungen und dem anwendbaren Recht.
10.8.5 Haftung des Fluggasts
Der Fluggastbleibt für das von ihm beförderte Haustier oder den AusgebildetenAssistenzhund, dessen Verhalten, dessen Gesundheitszustand, die erforderlichenDokumente, gegebenenfalls dessen Transportbehälter sowie für die Einhaltungdieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen, der Bestimmungen des Beförderersund der geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich.
Der Fluggast musssicherstellen, dass der Standort des Haustieres und gegebenenfalls seinesBehälters mit den Sicherheitsanweisungen der Besatzung, der Sitzanordnung, dernormalen Nutzung der Kabineneinrichtungen und dem Komfort der anderen Fluggästevereinbar ist.
Ein Fluggast, dermit einem Haustier oder einem Ausgebildeten Assistenzhund reist, muss alleangemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Beaufsichtigung, Kontrolle,Sicherheit, Hygiene und das Wohlergehen des Haustieres während der gesamtenZeit am Flughafen und während des Fluges zu gewährleisten. Er muss insbesonderedafür sorgen, dass das Haustier sauber und ruhig bleibt und unter seinerKontrolle steht, den ihm zugewiesenen Platz nicht verlässt, andere Fluggäste oderdie Besatzung nicht stört, Gänge oder Ausgänge nicht blockiert, das Eigentumdes Beförderers oder Dritter nicht beschädigt und keine Gegenstände, Abfälle,Futter, Substanzen oder fremde Gegenstände verschluckt, die ein Risiko fürseine Gesundheit, die Gesundheit anderer Fluggäste oder die Sicherheit desFluges darstellen könnten.
Der Fluggast mussder Besatzung unverzüglich jeden Vorfall, jedes ungewöhnliche Verhalten, jedeVerletzung, jedes Unwohlsein oder den Verdacht auf die Aufnahme einesGegenstands, eines Lebensmittels, einer Substanz oder eines Produkts durch das Haustiersowie jede Situation melden, die die Gesundheit des Haustieres, die Sicherheit,die Hygiene oder die Ordnung an Bord beeinträchtigen könnte.
Im Falle vonBetrug, fehlenden oder unvollständigen erforderlichen Dokumenten,Nichtkonformität des für den Transport des Haustiers vorgesehenen Behältersoder ganz allgemein bei Nichteinhaltung der für den Transport des Haustieresgeltenden Bedingungen durch den Fluggast übernimmt der Beförderer keine Haftungfür Verletzungen, Verluste, Verspätungen, Erkrankungen oder den Tod des Haustieres,die sich aus diesen Verstößen ergeben, es sei denn, es liegt ein Verschuldendes Beförderers vor.
Der Fluggastverpflichtet sich, dem Beförderer sämtliche Bußgelder, Strafen, Verluste,Schadensersatz, Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die dem Befördereraufgrund des Haustieres, seines Verhaltens oder der Nichteinhaltung dervorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, der Bestimmungen desBeförderers oder der geltenden Rechtsvorschriften durch den Fluggast entstandensind oder ihm in Rechnung gestellt wurden, es sei denn, dem Beförderer ist einVerschulden anzulasten.
10.8.6 Weitere Informationen
Der Fluggastkann alle nützlichen Informationen zur Beförderung von Haustieren und AusgebildetenAssistenzhunden, insbesondere zu den geltenden Bedingungen und dem obengenannten Tarifzuschlag, beim Beförderer, bei dessen Zugelassenen Vertreternund auf der Website von DreamJet einholen.
10.9 Nicht abgeholtes und zurückgelassenes Gepäck
Für jedesGepäckstück, das von einem Fluggast nicht innerhalb einer angemessenen Fristnach Ankunft des Fluges abgeholt wird, kann der Beförderer dem Fluggastangemessene Aufbewahrungsgebühren in Rechnung stellen, die den tatsächlichentstandenen oder voraussichtlich entstehenden Kosten des Beförderers entsprechen.
AufgegebenesGepäck, das vom Fluggast nicht innerhalb einer Frist von einem (1) Monat nachseiner Bereitstellung abgeholt wurde, gilt als zurückgelassen. Der Befördererkann über das zurückgelassene Gepäck vorbehaltlich der geltenden Vorschriftenverfügen, ohne gegenüber dem Fluggast haftbar zu sein.
Aufgrund der inbestimmten Ländern geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann nicht abgeholtesGepäck den zuständigen nationalen Behörden übergeben oder vernichtet werden.
Enthält ein nichtbeanspruchtes Gepäckstück verderbliche Waren, zersetzbare Stoffe oder sonstigeProdukte, die ein Gesundheits-, Geruchs- oder Belästigungsrisiko darstellen,kann der Beförderer nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Aufforderungunverzüglich oder gegebenenfalls innerhalb einer Frist von höchstensvierundzwanzig (24) Stunden nach Ankunft des Fluges dessen Beseitigung oderVernichtung unter Einhaltung der geltenden Flughafenverfahren vornehmen.
Der Fluggast hataufgrund dieser Maßnahme keinen Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung.
Artikel 11 – Flugpläne
Gültige Fassung vom 1. September 2026
Die vomBeförderer veröffentlichten oder dem Fluggast zur Kenntnis gebrachtenFlugpläne, insbesondere Abflug- und Ankunftszeiten, Flugdauer undgegebenenfalls das Abflug- oder Ankunftsterminal, können sich zwischen demDatum der Buchung oder der Ausstellung des Flugtickets und dem Datum dertatsächlichen Beförderung ändern.
Der Befördererunternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um den Fluggast und sein Gepäck mitder gebotenen Sorgfalt zu befördern. Die Flugpläne können jedoch insbesondereaus betrieblichen, technischen, wetterbedingten, sicherheitsrelevanten,luftverkehrsbezogenen Gründen, aufgrund von Anweisungen der zuständigenBehörden oder aufgrund von Umständen, die sich der zumutbaren Kontrolle des Beförderersentziehen, geändert werden.
Der Befördereroder sein Zugelassener Vertreter stellt dem Fluggast die verfügbarenInformationen zu den für den betreffenden Flug geltenden Flugplänen zurVerfügung. Es obliegt dem Fluggast, dem Beförderer genaue und aktuelleKontaktdaten mitzuteilen, damit er, soweit möglich, über alle Änderungeninformiert werden kann, die seinen Flug betreffen.
Vorbehaltlich desÜbereinkommens, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und aller zwingendenBestimmungen des anwendbaren Rechts:
a) haftetder Beförderer nicht für Fehler, Auslassungen, ungenaue Informationen oderfalsche Angaben, die von Dritten veröffentlicht oder mitgeteilt werden, diesich seiner Kontrolle entziehen;
b) haftetder Beförderer nicht für Schäden, die sich aus einer Änderung der Flugpläneergeben, insbesondere in Bezug auf Flugdaten, Abflug- oder Ankunftszeiten,Terminals oder den Flugbetrieb;
c) übernimmtder Beförderer keine Haftung für Flüge oder Beförderungsleistungen, die derFluggast separat bei einem Dritten oder im Rahmen einer gesonderten Buchungerworben hat.
Der Befördererverpflichtet sich, das Übereinkommen sowie die für die Beförderung desFluggastes geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere in Bezug aufetwaige Ansprüche auf Schadensersatz, Unterstützungsleistung, Ausgleichsleistung,Erstattung, Umbuchung bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges,einzuhalten. Die diesbezüglichen Rechte des Fluggastes sind in Artikel 5.3dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt.
Artikel 12 – Erstattungen von Flugpreisen,Zuschlägen, Steuern, Gebühren und Abgaben
12.1 Allgemeine Bestimmungen
Die Rückerstattungdes Flugpreises, der Zuschläge, Steuern, Gebühren, Abgaben oder Entgelte imZusammenhang mit dem Flugticket kann nur erfolgen, wenn und soweit dies in dengeltenden Tarifbedingungen, den vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen, den Allgemeinen Verkaufs- und Nutzungsbedingungen oderden Sonderbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist und unter den dortfestgelegten Bedingungen, unbeschadet der zwingenden Bestimmungen desanwendbaren Rechts.
Rückerstattungenwerden ausschließlich von dem Beförderer vorgenommen, der das Flugticketausgestellt hat, oder von seinem Zugelassenen Vertreter, sofern dieser vomBeförderer dazu ermächtigt wurde. Anträge auf Rückerstattung des Flugticketssind je nach Fall beim Beförderer oder bei dem Zugelassenen Vertreter zustellen, der das Flugticket ausgestellt hat.
Der Befördereroder der autorisierte Beauftragte ist berechtigt, die im Rahmen des Flugticketserstattungsfähigen Beträge an den Fluggast, die Person, die das Flugticket tatsächlichbezahlt hat, oder an eine von diesen beiden Personen rechtsgültig benanntePerson zu erstatten, sofern der Empfänger der Erstattung seine Identität undgegebenenfalls die geleistete Zahlung hinreichend nachweist.
DieRückerstattung kann auch auf das Konto erfolgen, das mit der Debit- oderKreditkarte oder einem anderen Zahlungsmittel verknüpft ist, das zur Bezahlung desFlugtickets verwendet wurde.
Die gemäß diesemArtikel vorgenommene Rückerstattung wirkt für den Beförderer schuldbefreiendund entbindet ihn von jeglichen späteren Rückerstattungsansprüchen in Bezug aufdasselbe Flugticket, es sei denn, es liegt Betrug oder eine dem Befördererzurechenbare Pflichtverletzung vor.
Vorbehaltlichzwingender Bestimmungen des geltenden Rechts nimmt der Beförderer dieRückerstattung über das ursprüngliche Zahlungsmittel und in der Währung vor,die für die Bezahlung des Flugtickets verwendet wurde. Stimmt der Befördererausnahmsweise einer Rückerstattung in einer anderen Währung als der für dieBezahlung des Flugtickets verwendeten zu, erfolgt diese Rückerstattung zu einemWechselkurs und zu Bedingungen, die vom Beförderer festgelegt werden.
Der Verlust, dieLöschung oder die Unmöglichkeit des Zugriffs auf das Flugticket, die Reiserouteund Quittung oder auf die Informationen zur Buchung berechtigen für sichgenommen nicht zu einer Rückerstattung des Flugticketpreises.
Ist der Fluggastaufgrund Höherer Gewalt an der Durchführung seiner Reise gehindert oder konnteer diese nicht durchführen, unterliegen der Flugpreis oder der nicht genutzteTeil des Flugtickets weiterhin den geltenden Tarifbedingungen. Der Fluggastkann gegebenenfalls die in Artikel 5.1 dieser AllgemeinenBeförderungsbedingungen vorgesehene Gutschrift in Anspruch nehmen, und zwarunter den dort festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der zwingendenBestimmungen des anwendbaren Rechts.
12.2 Höhe der Rückerstattung
Hat der Fluggastkeinen Teil des Flugtickets genutzt und ist das Flugticket erstattungsfähig,entspricht die Erstattung dem Flugpreis sowie den für das Flugticket gezahltenerstattungsfähigen Zuschlägen, Steuern, Gebühren, Abgaben oder Entgelten,gegebenenfalls abzüglich der ihm zuvor mitgeteilten anfallendenServicegebühren.
Hat der Fluggastdas Flugticket nur teilweise genutzt und ist das Flugticket erstattungsfähig,entspricht die Erstattung der Differenz zwischen einerseits dem Flugticketpreissowie den für das Flugticket gezahlten erstattungsfähigen Zuschlägen, Steuern,Gebühren, Abgaben oder Entgelten und andererseits dem Flugpreis für dieStreckenabschnitte, für die der Fluggast das Flugticket genutzt hat, sowie denSteuern, Gebühren, Abgaben oder Entgelten, die dieser Beförderung entsprechen,gegebenenfalls abzüglich der anwendbaren Servicegebühren, die dem Fluggastzuvor mitgeteilt wurden.
Die dem Fluggastzuvor mitgeteilten anfallenden Servicegebühren verbleiben beim Beförderer undsind nicht erstattungsfähig.
12.3 Rückerstattung von Steuern und Abgaben imZusammenhang mit der tatsächlichen Beförderung
Unabhängig davon,ob der Flugpreis erstattungsfähig ist oder nicht, behält der Fluggast dasRecht, die Erstattung der im Flugpreis einzeln ausgewiesenen und als solchegekennzeichneten Steuern und Abgaben zu verlangen, deren Fälligkeit an dastatsächliche Einsteigen des Fluggastes gebunden ist, wenn das Flugticket gemäßden geltenden Vorschriften nicht mehr gültig ist und keine Beförderungstattgefunden hat.
Dieser Antragkann auf beliebige Weise gestellt werden, insbesondere online. DieRückerstattung erfolgt spätestens dreißig (30) Tage nach Eingang des Antrags.Bei Online-Einreichung des Erstattungsantrags fallen keine Gebühren an. Wirdder Antrag auf anderem Wege als online gestellt, kann der Beförderer eine Servicegebührin Höhe von maximal zwanzig Prozent (20 %) des erstatteten Betrags erheben.
12.4 Recht auf Verweigerung der Rückerstattung
Sofern dasanwendbare Recht nichts zwingend anderes vorschreibt und abgesehen von derErstattung der in Artikel 12.3 genannten Steuern und Gebühren kann derBeförderer die vollständige oder teilweise Erstattung des Flugticketsverweigern:
a) wennder Antrag auf Rückerstattung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugticketsgestellt wird;
b) wenndas Flugticket gemäß den geltenden Tarifbedingungen nicht erstattungsfähig ist;
c) wenn das Flugticket oder die dafürgezahlten Beträge Gegenstand einer Zahlungsanfechtung, einer Rückbuchung odereines sogenannten „Chargeback“-Verfahrens sind oder waren, solange dieseAnfechtung oder dieses Verfahren nicht endgültig geklärt ist. Hat eine solcheAnfechtung oder ein solches Verfahren zur vollständigen oder teilweisenRückerstattung der für das Flugticket gezahlten Beträge geführt, ist bis zurHöhe der so zurückerstatteten Beträge keine Rückerstattung geschuldet, soferndas anwendbare Recht nichts zwingend anderes vorschreibt; unberührt bleibt dasRecht des Beförderers, die Erstattung aller zu Unrecht rückgebuchten oderzurückerstatteten Beträge sowie der Kosten, Strafen oder Aufwendungen zuverlangen, die ihm aufgrund einer Zahlungsanfechtung, einer Rückbuchung odereines unbegründeten, betrügerischen oder missbräuchlichen Chargebacks inangemessener Weise entstanden sind oder zu Lasten des Beförderers gegangensind;
d) wenndas Flugticket dem Beförderer, einer Behörde oder einem Dritten vorgelegtwurde, um einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung zum Besitz einesBeförderungsnachweises nachzukommen, der es dem Fluggast ermöglicht, dasbetreffende Land zu verlassen, es sei denn, der Fluggast legt ausreichendeNachweise vor, aus denen hervorgeht, dass er zum Aufenthalt in dem betreffendenLand berechtigt ist oder dass er dieses Land mit einem anderen Beförderer odereinem anderen Verkehrsmittel wieder verlassen wird;
e) wennder Fluggast von den Behörden des Ziel- oder Transitlandes nicht zugelassen unddaher an seinen Abflugort oder an einen anderen Bestimmungsort zurückgeschicktwurde;
f) wenndas Flugticket gestohlen, gefälscht, nachgemacht, in betrügerischer Weiseerworben oder bezahlt wurde oder wenn es bereits verwendet, erstattet oderersetzt wurde;
g) wenndie Beförderung des Fluggasts in den in Artikel 9 dieser AllgemeinenBeförderungsbedingungen oder in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Fällenverweigert wurde.
Der Befördererkann vom Fluggast alle erforderlichen Nachweise verlangen, um seinen Anspruchauf Rückerstattung, die Identität der Person, die das Flugticket bezahlt hat,die verwendete Zahlungsart oder das Fehlen einer früheren Rückerstattungfestzustellen.
Artikel 13 – Verhalten an Bord des Flugzeugs
13.1 Allgemeine Bestimmungen
An Bord desFlugzeugs darf sich der Fluggast nicht so verhalten, dass Personen, Sachen oderdas Flugzeug gestört, belästigt, bedroht oder gefährdet werden. Der Fluggastdarf die Besatzung nicht an der Ausübung ihrer Aufgaben hindern und muss dieAnweisungen, Hinweise und Empfehlungen der Besatzung, des Flugkapitäns oder desBeförderers befolgen, die insbesondere der Sicherheit, der Ordnung an Bord, demreibungslosen Ablauf des Fluges und dem Komfort der Fluggäste dienen.
Das Rauchen anBord des Flugzeugs ist strengstens untersagt, einschließlich der Verwendung vonGeräten wie E-Zigaretten, E-Zigarren, persönlichen Verdampfern oder ähnlichenGeräten.
Der Verzehr vonalkoholischen Getränken, die der Fluggast mitgebracht hat, ist an Bord nichtgestattet. Der Beförderer oder die Besatzung kann den Verzehr oder denAusschank alkoholischer Getränke an Bord ebenfalls einschränken oderuntersagen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, derGesundheit, der Ordnung an Bord oder des Komforts der Fluggäste erforderlichist.
Es ist verboten,Betäubungsmittel, Drogen oder illegale Substanzen an Bord mitzuführen, zubesitzen oder zu konsumieren. Der Beförderer behält sich das Recht vor, jedenVerstoß den zuständigen Behörden zu melden.
Verstößt derFluggast gegen die Bestimmungen dieses Artikels oder gegen Artikel 9 dieserAllgemeinen Beförderungsbedingungen oder begeht er an Bord des Luftfahrzeugseine pflichtwidrige Handlung oder eine Straftat, behält sich der Beförderer dasRecht vor, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und alle verfügbarenRechtsmittel gegen ihn geltend zu machen.
Unbeschadet derMaßnahmen, die gemäß diesem Artikel an Bord ergriffen werden können, kann dasVerhalten des Fluggastes an Bord, beim Ein- oder Aussteigen oder während einesvorangegangenen Fluges die Verhängung von Flugverboten gemäß Artikel 9.2 dieserAllgemeinen Beförderungsbedingungen rechtfertigen.
13.2 Gefährliches Verhalten
Wenn derBeförderer, der Flugkapitän oder die Besatzung berechtigten Grund zu derAnnahme haben, dass der Zustand oder das Verhalten eines Fluggastes dieSicherheit, die Gefahrenabwehr, die Ordnung an Bord, die Gesundheit oder dasWohlbefinden der an Bord befindlichen Personen gefährdet oder gefährden könnte,kann der Beförderer zu jedem Zeitpunkt des Fluges alle geeigneten, angemessenenund verhältnismäßigen Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergreifen.
Diese Maßnahmenkönnen insbesondere Anweisungen an den Fluggast, Einschränkungen von Leistungen,einen Sitzplatzwechsel, angemessen notwendige Kontroll- oder Zwangsmaßnahmen,das Aussteigen des Fluggasts sowie die Verweigerung der Beförderung auf denverbleibenden Flugabschnitten seiner Reise umfassen. Gegebenenfalls können auchdie in Artikel 9.2 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenenMaßnahmen ergriffen oder der Vorfall den zuständigen Behörden gemeldet werden,damit diese strafrechtliche Schritte im Zusammenhang mit etwaigen vom Fluggastbegangenen Straftaten einleiten können.
Der Flugkapitänist befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die er für notwendig, angemessen undverhältnismäßig hält, um die Sicherheit des Fluges zu gewährleisten, dieOrdnung und die Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten und gegebenenfalls dieÜbergabe des betreffenden Fluggasts an die zuständigen Behörden zu ermöglichen.
Dies kanninsbesondere dann der Fall sein, wenn der Fluggast:
a) dieBesatzung vorsätzlich bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindert hat;
b) sichweigert, den Anweisungen des Flugkapitäns, der Besatzung oder desBodenpersonals in Bezug auf Sicherheit oder Gefahrenabwehr Folge zu leisten;
c) sichweigert, die Vorschriften zum Anlegen des Sicherheitsgurts oder zum Rauchverbotzu befolgen;
d) sichgegenüber der Besatzung, dem Bodenpersonal oder anderen Fluggästen bedrohlich,gewalttätig, beleidigend, beschimpfend, missbräuchlich, störend oderundiszipliniert verhält;
e) unterdem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten steht, und zwar in einemMaße, das die Sicherheit, die Gesundheit, die Ordnung an Bord oder den Komfortder anderen Fluggäste beeinträchtigen könnte;
f) dieVorschriften bezüglich des Konsums von Alkohol, Medikamenten oder anderenSubstanzen, die sein Verhalten beeinträchtigen könnten, nicht einhält;
g) einenfalschen Alarm auslöst, eine Bedrohung der Sicherheit oder des Schutzesdarstellt oder eine Bedrohung für das Luftfahrzeug, Personen oder Eigentumdarstellt;
h) anBord des Flugzeugs eine Straftat begeht oder zu begehen versucht;
i) dasEigentum des Beförderers, die Ausrüstung des Flugzeugs oder das EigentumDritter beschädigt oder zu beschädigen versucht.
13.3 Haftung des Fluggastes und Kosten imZusammenhang mit unzumutbarem Verhalten
Der Fluggasthaftet vorbehaltlich des anwendbaren Rechts für Schäden, Verluste, Aufwendungenund Kosten, die durch sein Verhalten verursacht werden.
Insbesondere wenndas Verhalten des Fluggastes den Beförderer dazu veranlasst, den Flug zuverspäten oder zu stornieren, das Flugzeug zu einem nicht vorgesehenen Zielumzuleiten, den Fluggast aus dem Flugzeug zu entfernen, die zuständigenBehörden hinzuzuziehen oder sonstige erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, istder Fluggast verpflichtet, dem Beförderer die Kosten, Gebühren, Verluste, Strafzahlungenoder Aufwendungen zu erstatten, die dem Beförderer aufgrund dieser Situation inangemessener Weise entstanden sind oder ihm in Rechnung gestellt wurden.
Der Befördererbehält sich das Recht vor, wegen der an Bord des Flugzeugs begangenen Verstößealle Rechtsbehelfe gegen den Fluggast geltend zu machen, einschließlich desAnspruchs auf Ersatz der dem Beförderer entstandenen Schäden.
13.4 Nutzung elektronischer Geräte an Bord desFlugzeugs
Aus Sicherheits-,Gefahrenabwehr- oder betrieblichen Gründen kann der Beförderer beschließen, dieNutzung elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs einzuschränken oder zuuntersagen, insbesondere:
a) Mobiltelefone;
b) Laptops;
c) Tablets und E-Reader;
d) persönliche Aufnahmegeräte;
e) persönliche Radios;
f) Audio- oder Videoplayer;
g) elektronische Spiele oder
h) Sende-und Empfangsgeräte wie ferngesteuertes Spielzeug oder Walkie-Talkies.
Der Fluggast mussdie Anweisungen der Besatzung bezüglich der Nutzung, der Verstauung, derUmstellung in den Flugmodus, des Ausschaltens oder des Aufladens dieser Gerätebefolgen.
Hörgeräte,Herzschrittmacher und andere implantierte oder für den Fluggast notwendigemedizinische Geräte dürfen gemäß den geltenden Vorschriften und den Anweisungender Besatzung verwendet werden.
Es ist verboten,an Bord des Flugzeugs E-Zigaretten, E-Zigarren, persönliche Verdampfer oderderen Akkus zu verwenden oder aufzuladen. Diese Geräte müssen in der Kabineaufbewahrt, vor versehentlicher Aktivierung geschützt und während der gesamtenDauer des Fluges unter der Kontrolle des Fluggasts bleiben, sofern dieBesatzung nichts anderes anordnet.
13.5 Aufnahme, Aufzeichnung und Übertragung vonBild- oder Tonmaterial an Bord
Ohne vorherigeund ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen ist es dem Fluggastuntersagt, das Bild, die Stimme oder sonstige Elemente, die die Identifizierungeines Besatzungsmitglieds oder eines anderen Fluggastes ermöglichen, inirgendeiner Form und mit irgendwelchen Mitteln aufzunehmen, aufzuzeichnen, zufotografieren, zu filmen oder zu verbreiten.
Es ist ebenfallsuntersagt, Bilder, Tonaufnahmen oder Informationen im Zusammenhang mitSicherheitsmaßnahmen, den Anweisungen der Besatzung, einem Vorfall an Bord odereiner Situation, die die Sicherheit, die Privatsphäre, die Würde von Personenoder die Ordnung an Bord beeinträchtigen könnte, aufzunehmen, aufzuzeichnenoder zu verbreiten.
Der Fluggast hatalle Anweisungen der Besatzung bezüglich der Aufnahme, Aufzeichnung oderÜbertragung von Bildern, Tönen oder Informationen an Bord zu befolgen.
Artikel 14 – Von anderen Unternehmen erbrachte Leistungen
Wenn derBeförderer im Rahmen oder anlässlich des Beförderungsvertrags Zusatzleistungenanbietet, deren Buchung ermöglicht oder den Zugang zu solchen Leistungenerleichtert, die von Partnern oder Drittanbietern erbracht werden und sich vonder im Rahmen des Beförderungsvertrags erbrachten Luftbeförderungunterscheiden, kommt für diese Leistungen – sofern nicht ausdrücklich andersangegeben – ein gesonderter Vertrag zwischen dem betreffenden Dienstleister unddem Fluggast oder jeder anderen Person zustande, die diese Leistungen inAnspruch nimmt.
In diesemZusammenhang fungiert DreamJet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben oderdurch zwingende Bestimmungen des anwendbaren Rechts anders geregelt,ausschließlich als Vermittler für die Bereitstellung, Buchung oder Vermarktungdieser Zusatzleistungen. Die Erbringung, Durchführung, Änderung, Stornierung,Rückerstattung und die Haftungsregelung für diese Zusatzleistungen richten sichnach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Tarifbedingungen,Geschäftsrichtlinien und Haftungsbestimmungen des jeweiligen Drittanbieters.
Die für die vonPartnern oder Drittanbietern erbrachten Leistungen geltenden Bedingungen sindbeim jeweiligen Anbieter erhältlich und gegebenenfalls auf Anfrage beimBeförderer, sofern dieser darüber verfügt.
DreamJet haftetnicht für die Nichterbringung, mangelhafte Erbringung, Stornierung, Änderung,Verspätung oder sonstige Schäden, die sich aus von einem Partner oderDrittanbieter erbrachten Leistungen ergeben, es sei denn, DreamJet istunmittelbar dafür verantwortlich. Alle Reklamationen bezüglich dieser Leistungensind an den betreffenden Drittanbieter zu richten.
Insbesonderehaftet DreamJet, sofern keine entgegenstehende zwingende Bestimmung desanwendbaren Rechts vorliegt, nicht für Schäden, die Fluggästen oder ihremGepäck während einer Beförderung auf der Straße, auf der Schiene, auf See odermit einem anderen nicht luftgestützten Beförderungsmittel entstehen, das voneinem Dritten durchgeführt wird.
Die bloßeTatsache, dass eine von einem Dritten erbrachte Beförderungsleistung auf demLand-, Schienen- oder Seeweg oder eine sonstige Nebenleistung unter demBeförderungscode des Beförderers aufgeführt oder auf der Website von DreamJetangeboten wird, ändert weder die Vermittlerrolle von DreamJet noch die für denDrittanbieter geltende Haftungsregelung, sofern nicht ausdrücklich andersangegeben oder durch zwingende Bestimmungen des anwendbaren Rechts andersgeregelt.
Artikel 15 – Reisedokumente, Einreisebestimmungen,Zoll- und Sicherheitskontrollen
15.1 Allgemeine Bestimmungen
Dieser Artikelgilt für den Fluggast, minderjährige Kinder und Personen, für die erverantwortlich ist, sowie für mitreisende Haustiere und AusgebildeteAssistenzhunde.
Der Fluggast musssich vor der Buchung und bis zum Abflug über die Einreise-, Ausreise-,Aufenthalts- und Transitbedingungen informieren, die in jedem Land gelten, daser verlässt, in das er einreist, das er durchquert oder in dem er sich alsTransitfluggast aufhält, und verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen,behördlichen, administrativen, gesundheitlichen, zollrechtlichen,polizeilichen, sicherheitsrelevanten, einwanderungsrechtlichen undgrenzkontrollrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Der Fluggast istverpflichtet, auf erste Aufforderung des Beförderers, seiner ZugelassenenVertreter, seiner Dienstleister oder der zuständigen Behörden alle Reisepässe,Visa, Reisegenehmigungen, Einreise-, Ausreise- oder Transitdokumente,Gesundheitsbescheinigungen sowie alle sonstigen Dokumente oder Informationenvorzulegen, die für seine Reise, die Reise der Personen, für die erverantwortlich ist, oder gegebenenfalls für sein Haustier oder seinenAusgebildeten Assistenzhund erforderlich sind.
Der Fluggast hataußerdem innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Informationen mitzuteilen,die der Beförderer einholen, überprüfen oder an die zuständigen Behördenweiterleiten muss.
Sofern dies durchgeltende Vorschriften oder von den zuständigen Behörden verlangt wird,ermächtigt der Fluggast den Beförderer, die in seinen Reisedokumenten odersonstigen erforderlichen Nachweisen enthaltenen Informationen zu überprüfen, zuerfassen, zu kopieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder aufbewahren zulassen.
Der Befördererkann die Beförderung des Fluggastes, seines Gepäcks, seines Haustiers oderseines Ausgebildeten Assistenzhundes gemäß Artikel 9 dieser AllgemeinenBeförderungsbedingungen verweigern, wenn der Fluggast die erforderlichenDokumente oder Informationen nicht vorlegt, deren Vorlage verweigert oder wenn derBeförderer berechtigte Gründe hat, an deren Gültigkeit, Echtheit, Richtigkeit,Ordnungsmäßigkeit oder Konformität anzuzweifeln.
Der Befördererhaftet nicht für Folgen, die dem Fluggast aufgrund fehlender, unzureichender,ungültiger, abgelaufener, unrichtiger oder nicht ordnungsgemäßer erforderlicherDokumente oder Angaben, der Nichteinhaltung der geltenden Formalitäten oder dermangelnden Zusammenarbeit des Fluggastes mit den zuständigen Behörden oder demBeförderer entstehen.
15.2 Vom Beförderer bereitgestellte Informationen
Der Befördererkann dem Fluggast insbesondere auf seiner Website oder bei der Buchungbestimmte Informationen zu den für seine Reise geltenden Formalitäten,Einschränkungen oder Maßnahmen zur Verfügung stellen.
DieseInformationen werden unverbindlich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrerVeröffentlichung verfügbaren Informationen bereitgestellt und können jederzeitvon den zuständigen Behörden geändert werden. Es obliegt dem Fluggast, sich biszum Zeitpunkt der Abreise bei den zuständigen Behörden, Botschaften, Konsulatenoder Stellen über die geltenden Formalitäten und Bedingungen zu vergewissern.
DieBereitstellung, das Ausbleiben, die Unrichtigkeit oder die Änderung dieserInformationen stellt keine Garantie für die Einreise, den Transit, denAufenthalt oder die Zulassung in ein Hoheitsgebiet dar und begründet keinenAnspruch auf Rückerstattung, Entschädigung oder Ausgleich, es sei denn, esliegt ein dem Beförderer unmittelbar zurechenbares Verschulden vor oder esbesteht eine zwingende gegenteilige Bestimmung des anwendbaren Rechts.
15.3 Verweigerung der Einreise, der Durchreiseoder der Zulassung in ein Hoheitsgebiet
Der Befördererhaftet weder für die Verweigerung der Einreise, der Durchreise, des Aufenthaltsoder der Zulassung, die dem Fluggast von den zuständigen Behörden auferlegtwird, noch für die sich daraus ergebenden direkten oder indirekten Folgen.
Im Falle einerVerweigerung der Einreise, der Durchreise oder der Zulassung oder beiNichteinhaltung der geltenden Formalitäten durch den Fluggast hat dieser demBeförderer alle Bußgelder, Strafen, Kautionen, Kosten für Inhaftierung,Unterbringung, Überwachung, Betreuung, Rückreise, Umleitung oder sonstigeBeträge zu erstatten, die dem Beförderer aufgrund dieser Situation entstandensind.
Ist derBeförderer gemäß den geltenden Vorschriften oder einer Entscheidung derzuständigen Behörden verpflichtet, den Fluggast zu seinem Ausgangsort odereinem anderen Bestimmungsort zu befördern, hat der Fluggast den entsprechenden Gesamtpreissowie alle damit verbundenen Kosten zu entrichten.
Der Gesamtpreisfür die Beförderung bis zu dem Ort, an dem die Einreise, die Durchreise oderdie Zulassung verweigert wurde, ist nicht erstattungsfähig, sofern nichtzwingende Bestimmungen des anwendbaren Rechts oder günstigere Bestimmungen dergeltenden Tarifbedingungen etwas anderes vorsehen.
Der Befördererbehält sich das Recht vor, die ihm durch den Fluggast entstandenen Kosten von etwaigenim Zusammenhang mit dem Flugticket erstattungsfähigen Beträgen oder von etwaigendem Fluggast zustehenden und vom Beförderungsunternehmen verwahrten Beträgenabzuziehen, vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts.
15.4 Kontrollen durch Zoll, Polizei oder andereBehörden
Sofern diezuständigen Behörden dies verlangen, muss der Fluggast bei der Kontrolle seinesGepäcks anwesend sein und mit den Zoll-, Polizei-, Einwanderungs- undGesundheitsbehörden, den Flughafenbehörden oder sonstigen zuständigen Behördenzusammenarbeiten.
Der Befördererhaftet nicht für Schäden, Verluste, Verspätungen, Beschlagnahmungen,Einbehaltungen, Einziehungen, Kosten oder sonstige Folgen, die sich aus solchenKontrollen oder der mangelnden Mitwirkung des Fluggastes bei diesen ergeben, essei denn, dem Beförderer ist ein Verschulden unmittelbar zuzurechnen.
Der Fluggast hatden Beförderer für alle Schäden, Kosten, Strafzahlungen, Aufwendungen,Belastungen oder Ansprüche zu entschädigen, die sich aus einer Handlung, einerUnterlassung oder einer mangelnden Mitwirkung seinerseits im Rahmen dieserKontrollen ergeben.
15.5 Sicherheits- und Schutzkontrollen
Der Fluggasterklärt sich damit einverstanden, sich allen Sicherheits- undGefahrenabwehrkontrollen zu unterziehen, die durch die geltenden Vorschriften,die zuständigen Behörden, die Flughafenbetreiber, den Beförderer, seinebevollmächtigten Agenten oder seine autorisierten Dienstleister vorgeschriebensind. Diese Kontrollen können sich insbesondere auf den Fluggast, sein Gepäck,seine persönlichen Gegenstände, sein Haustier oder seinen AusgebildetenAssistenzhund beziehen.
Der Fluggastverpflichtet sich, bei diesen Kontrollen uneingeschränkt mitzuwirken und dieihm in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen zu befolgen.
Der Befördererkann die Beförderung des Fluggasts, seines Gepäcks, seines Haustiers oderseines Ausgebildeten Assistenzhundes gemäß Artikel 9 dieser AllgemeinenBeförderungsbedingungen verweigern, wenn der Fluggast sich weigert, sich denerforderlichen Kontrollen zu unterziehen, die Mitwirkung verweigert oder wenndie Verweigerung erforderlich ist, um die geltenden Vorschriften, Anforderungender zuständigen Behörden oder Sicherheitserfordernisse einzuhalten.
Artikel 16 – Aufeinanderfolgende Beförderer
Sind mehrereBeförderer an der Erbringung einer Luftbeförderung gemäß einem Flugticket odereinem Zusatzflugticket beteiligt, so gilt die Beförderung für die Anwendung desÜbereinkommens als ein einziger Vorgang, wenn sie von den Parteien als eineinziger Vorgang vorgesehen war.
Im Rahmen eineraufeinanderfolgenden Beförderung haftet der Beförderer nur für den Teil derBeförderung, den er mit eigenen Mitteln durchgeführt hat, sofern dasÜbereinkommen oder zwingende Bestimmungen des anwendbaren Rechts nichts anderesvorsehen.
Im Falle derZerstörung, des Verlusts, der Beschädigung oder der Verspätung von Gepäckkönnen der Fluggast oder seine Rechtsnachfolger ihre Ansprüche gemäß demÜbereinkommen geltend machen, insbesondere gegen den Beförderer, der dieBeförderung durchgeführt hat, während der das Ereignis eingetreten ist, sowiegegebenenfalls gegen den ersten oder den letzten Beförderer.
Artikel 17 – Haftung von DreamJet gegenüber demFluggast und für dessen Gepäck
17.1 Geltungsbereich
Die Haftung desBeförderers richtet sich nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr.2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung sowienach allen sonstigen zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts.
Die Rechte derFluggäste im Falle einer Verspätung, einer Annullierung, einer Nichtbeförderungoder einer Herabstufung richten sich, soweit anwendbar, nach der Verordnung(EG) Nr. 261/2004 und nach Artikel 5.3 dieser AllgemeinenBeförderungsbedingungen.
Die vorliegendenAllgemeinen Beförderungsbedingungen regeln die Haftung von DreamJet, wenn dasUnternehmen als Beförderer auftritt.
Die AllgemeinenBeförderungsbedingungen jedes an der Reise des Fluggastes beteiligten AusführendenBeförderers, einschließlich eines Code-Sharing-Partners, regeln die Haftungdieses Beförderers für den von ihm durchgeführten Teil der Beförderung,vorbehaltlich des Übereinkommens und zwingender Bestimmungen des anwendbarenRechts. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen können Haftungsbedingungenund -beschränkungen vorsehen, die von den in den vorliegenden AllgemeinenBeförderungsbedingungen vorgesehenen abweichen.
Ist der AusführendeBeförderer nicht der Vertragliche Beförderer, kann der Fluggast gemäß dengeltenden Vorschriften Beschwerden oder Ansprüche gegenüber dem einen oder demanderen Beförderer geltend machen.
17.2 Allgemeine Bestimmungen
Soweit DreamJethaftet, richtet sich Art und Umfang dieser Haftung ausschließlich nach demanwendbaren Übereinkommen, diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie densonstigen zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts. Im Falle einesWiderspruchs zwischen diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und demanwendbaren Übereinkommen, der und/oder sonstigen zwingenden gesetzlichenVorschriften gehen das Übereinkommen und die zwingenden gesetzlichenVorschriften vor.
DreamJet haftetnicht für Ansprüche, soweit diese darauf beruhen, dass:
- DreamJet,seine Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder Vertreter die anwendbaren Gesetze, Verordnungen,Entscheidungen, Anforderungen oder Anweisungen der zuständigen Behörden befolgthaben; oder
- der Fluggastanwendbare Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen, Anforderungen oderAnweisungen der zuständigen Behörden nicht eingehalten hat.
Sofern zwingendesRecht nichts anderes vorsieht, ist die Haftung von DreamJet auf direkte, solchenachgewiesenen Schäden beschränkt, die nach dem anwendbaren Übereinkommen oder densonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ersatzfähig sind.
DerBeförderungsvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungenund aller darin enthaltenen Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen,gilt, soweit rechtlich zulässig, auch zugunsten der Zugelassenen Vertreter,Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Beauftragten und Vertreter von DreamJet, soweitdiese in Ausübung ihrer Tätigkeit handeln, sowie zugunsten des Eigentümers,Betreibers oder Charterers des von DreamJet eingesetzten Luftfahrzeugs undderen Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Beauftragten und Vertreter.
Der Gesamtbetragder Haftung von DreamJet und den in dieser Bestimmung genannten Personengegenüber dem Fluggast oder dessen Rechtsnachfolger, darf den Betrag nichtübersteigen, der von DreamJet nach anwendbaren Recht geschuldet wäre.
HatFahrlässigkeit, eine schuldhafte Handlung oder eine schuldhafte Unterlassungdes Fluggastes oder einer Person, die Schadensersatz geltend macht, oder einer Person,von der diese ihre Rechte ableitet, den Schaden verursacht oder dazubeigetragen, kann DreamJet nach Maßgabe des anwendbaren Übereinkommens und des anwendbarenRechts ganz oder teilweise von seiner Haftung befreit werden.
Keine Bestimmungdieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen darf dahin ausgelegt werden, dassDreamJet oder die in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen genanntenPersonen auf einen Haftungsausschluss, eine Haftungsbeschränkung oder einesonstige Einwendung oder Einrede verzichten, die ihnen nach dem anwendbarenÜbereinkommen oder dem anwendbaren Recht zusteht.
17.3 Tod, Körperverletzung und sonstigePersonenschäden
DreamJet haftetfür Schäden, die im Falle des Todes, einer Körperverletzung oder einessonstigen körperlichen Schadens eines Fluggastes entstehen, wenn sich derUnfall, der den Schaden verursacht hat, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim desEin- oder Aussteigens im Sinne des Übereinkommens ereignet hat.
Die Haftung vonDreamJet im Falle von Tod oder Körperverletzung unterliegt keiner finanziellenBegrenzung. Der ersatzfähige Schaden umfasst ausschließlich den tatsächlicherlittenen und nachgewiesenen Schaden, soweit dieser durch gütliche Einigungder Parteien vereinbart, durch ein Gutachten oder von einem zuständigen Gerichtzugesprochen wurde.
DreamJet kannganz oder teilweise von der Haftung befreit werden, wenn der Schaden durchFahrlässigkeit, eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Fluggasts, derschadensersatzfordernden Person oder der Person, von der diese ihre Rechteableitet, verursacht wurde oder die Handlung oder Unterlassung zu dem Schaden beigetragenhat.
Ebenso kannDreamJet von der Haftung befreit sein, wenn der eingetretene Tod, dieInvalidität, die Krankheit oder die Körperverletzung auf den körperlichen odergeistigen Gesundheitszustand des Fluggasts zurückzuführen ist, der bereits vordem Einsteigen in den Flug bestand, oder auf eine Verschlimmerung diesesZustands.
Bei Schädenaufgrund von Tod oder Körperverletzung, die 151.880 SZR pro Fluggastübersteigen, haftet DreamJet nicht, soweit sie nachweist, dass der Schaden wederauf Fahrlässigkeit, noch auf eine sonstige schuldhafte Handlung oderUnterlassung von DreamJet, ihren Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oderVertretern zurückzuführen ist oder ausschließlich auf die Fahrlässigkeit odersonstige schuldhafte Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführenist.
Im Falle desTodes oder einer Körperverletzung infolge eines Flugunfalls hat die schadensersatzberechtigtePerson Anspruch auf einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbarenwirtschaftlichen Bedürfnisse im Verhältnis zur Schwere des Falls. Im Todesfallbeträgt dieser Vorschuss mindestens den Gegenwert von 16.000 SZR je Fluggast inEuro. Der Vorschuss wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Feststellungder Identität der schadensersatzberechtigten Person ausgezahlt.
Die Zahlung desVorschusses stellt kein Anerkenntnis einer Haftung dar und kann mit später zuleistenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden.
Er ist nichtrückzahlbar, es sei denn, es wird festgestellt, dass der Empfänger keinenAnspruch auf Schadensersatz hatte oder dass eine schuldhafte Handlung oder eineschuldhafte Unterlassung der Person, die Entschädigung verlangt, oder derPerson, von der sie ihre Rechte ableitet, den Schaden verursacht oder zu diesembeigetragen hat.
DreamJet behältsich jegliche Regress- und Subrogationsansprüche gegenüber Dritten vor.
17.4 Schäden, die durch eine Verspätung bei derBeförderung des Fluggasts verursacht wurden
Nur derunmittelbare, nachgewiesene und direkt aus einer Verspätung resultierendeSchaden ist ersatzfähig. Der Fluggast muss das Vorliegen und die Höhe desgeltend gemachten Schadens nachweisen.
DreamJet haftetnicht für Schäden, die aus einer Verspätung resultieren, wenn sie nachweist,dass sie selbst, ihre Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten alle Maßnahmenergriffen haben, die vernünftigerweise zur Vermeidung des Schadens erwartetwerden konnten, oder dass es ihnen unmöglich war, solche Maßnahmen zuergreifen.
DreamJet kannganz oder teilweise von der Haftung befreit werden, wenn die Verspätung demFluggast zuzurechnen ist oder wenn dieser dazu beigetragen hat.
Die Haftung vonDreamJet für Schäden, die aus einer Verspätung bei der Beförderung derFluggäste resultieren, ist auf 6.303 SZR pro Fluggast begrenzt,
17.5 Schäden am Gepäck oder durch verspätetesGepäck
DreamJet haftetfür Schäden, die durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von AufgegebenemGepäck entstehen. Bei Zerstörung, Verlust und Beschädigung haftet DreamJet jedochnur, wenn das schadensverursachende Ereignis an Bord des Luftfahrzeugs oderwährend des Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das Aufgegebene Gepäck inder Obhut von DreamJet befand.
Für an Bordmitgeführtes Handgepäck haftet der Beförderer nur, wenn der Schaden auf einnachweisliches Verschulden von DreamJet, seiner Erfüllungsgehilfen oderBeauftragten zurückzuführen ist.
DreamJet haftetnicht für Schäden am Gepäck, wenn diese Schäden auf die Eigenart des Gepäcks odereinen ihm innewohnenden Mangel, normale Abnutzung oder eine ungeeigneteVerpackung des Gepäcks oder seines Inhalts zurückzuführen sind.
DreamJet kannganz oder teilweise von der Haftung befreit sein, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit,eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Fluggastes, der Person, dieSchadenersatz geltend macht, oder der Person, von der diese ihre Rechteableitet, verursacht wurde oder diese dazu beigetragen hat.
DieserHaftungsausschluss kann insbesondere dann gelten, wenn der Schaden Gegenständebetrifft, deren Beförderung im Aufgegebenen Gepäck gemäß diesen AllgemeinenBeförderungsbedingungen verboten oder nicht empfohlen ist, insbesonderezerbrechliche, verderbliche oder wertvolle Gegenstände, wichtige Dokumente,Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte, Medikamente, Schlüssel oder ähnlicheGegenstände, sofern das anwendbare Recht keine zwingenden gegenteiligenBestimmungen vorsieht.
Die Haftung vonDreamJet im Falle von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung vonGepäck ist auf 1.519 SZR pro Fluggast beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht,wenn der Fluggast gemäß diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen bei derÜbergabe des Aufgegebenen Gepäcks an den Beförderer das Interesse an derAblieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangtenZuschlag entrichtet hat. Diese Beschränkung gilt auch nicht, wenn der Schaden nachweislichdurcheine Handlung oder Unterlassung des Beförderers verursacht wurde, die inder Absicht begangen wurde, einen Schaden herbeizuführen, oder die leichtfertigund in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schadenentstehen wird.
Hat der Fluggast dasInteresse an der Ablieferung am Bestimmungsort gemäß Artikel 10.6.2ordnungsgemäß vorgenommen und den entsprechenden Zuschlag entrichtet, ist dieHaftung von DreamJet auf den angegebenen Betrag beschränkt, es sei denn,DreamJet weist nach, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse desFluggasts an der Ablieferung übersteigt.
Der Fluggasthaftet für Schäden, die durch sein Gepäck an anderen Personen oder Sachen verursachtwerden, einschließlich des Eigentums von DreamJet, seiner Erfüllungsgehilfen,Beauftragten oder Dienstleister, und verpflichtet sich, DreamJet für alledaraus resultierenden Verluste, Kosten, Aufwendungen, Ansprüche oder Ausgabenzu entschädigen.
Ansprüche inBezug auf das Gepäck müssen in der Form und innerhalb der Fristen gemäß Artikel18 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen geltend gemacht werden.Haftungsklagen unterliegen den in Artikel 19 dieser AllgemeinenBeförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen.
17.6 Beförderung durch einen anderen Beförderer
Wenn DreamJet einFlugticket für eine von einem anderen Beförderer erbrachte Beförderungsleistungausstellt oder Gepäck zur Beförderung durch einen anderen Beförderer eincheckt,ohne selbst als vertraglicher Beförderer für den betreffenden Teil derBeförderung aufzutreten, handelt DreamJet als Vermittler dieses Beförderers,sofern nichts anderes vereinbart ist oder zwingende Bestimmungen desanwendbaren Rechts dem entgegenstehen.
Die Haftung vonDreamJet beschränkt sich auf Schäden, die während der von ihr selbstdurchgeführten Luftbeförderung oder während einer Beförderung entstanden sind,bei der sie als vertraglicher Beförderer auftritt, insbesondere wenn ihr Beförderungscodeauf dem Flugticket oder dem für den betreffenden Flug bestimmten Couponangegeben ist.
In Bezug auf AufgegebenesGepäck, das im Rahmen einer aufeinanderfolgenden Beförderung befördert wird,können der Fluggast oder seine Rechtsnachfolger ihre Ansprüche gemäß demÜbereinkommen geltend machen, insbesondere gegen den Beförderer, der dieBeförderung durchgeführt hat, während der das Ereignis eingetreten ist, sowiegegebenenfalls gegen den ersten oder den letzten Beförderer.
Artikel 18 – Anzeigen bezüglich des Gepäcks
Die vorbehaltloseEntgegennahme von Aufgegebenem Gepäck durch den Fluggast oder durch einePerson, die im Besitz eines Gepäckscheins oder einesGepäckidentifikationsbelegs ist, ohne dass innerhalb der in diesem Artikelfestgelegten Fristen gemäß dem Übereinkommen und den geltenden Vorschrifteneine Anzeige erstattet wird, begründet – bis zum Beweis des Gegenteils – dieVermutung, dass dieses Gepäckstück unbeschädigt und gemäß den AllgemeinenBeförderungsbedingungen ausgehändigt wurde.
Im Falle einerBeschädigung muss der Fluggast dem Beförderer unverzüglich nach Entdeckung desSchadens, bei Aufgegebenem Gepäck spätestens jedoch innerhalb von sieben (7)Tagen nach der Annahme des betreffenden Aufgegebenen Gepäcks, eine schriftlicheAnzeige erstatten.
Im Fall einer Verspätungbei der Beförderung von Aufgegebenem Gepäck muss der Fluggast dem Befördererinnerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach dem Datum, an dem ihm das letzte AufgegebeneGepäckstück zur Verfügung gestellt wurde, eine schriftliche Anzeige erstatten.
Artikel 19 – Fristen für die Geltendmachung vonAnsprüchen
Der Fluggast oderseine Rechtsnachfolger verlieren ihren Anspruch auf Schadensersatz, wenninnerhalb einer Frist von zwei (2) Jahren ab dem folgenden Zeitpunkt keineKlage erhoben wird:
· demTag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist;
· dem Tag, an dem das Luftfahrzeug an demBestimmungsort hätte ankommen sollen; oder
· dem Tag, an dem die Beförderung abgebrochenworden ist.
Die Art und Weiseder Berechnung dieser Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenenGerichts.
Artikel 20 – Mitteilungen und Fristen
Sofern in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder im anwendbaren Recht nichts anderes bestimmt ist, wird der Tag des Ereignisses, der Mitteilung oder der Bekanntgabe, durch den eine Frist zu laufen beginnt, bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgerechnet.
Artikel 21 – Beendigung des Beförderungsvertrags
Der Beförderungsvertrag endet mit der Erfüllung der im Beförderungsausweis vorgesehenen Beförderungsleistungen.
Der Beförderungsvertrag kann auch vor seiner vollständigen Erfüllung in den in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder den geltenden Tarifbedingungen vorgesehenen Fällen enden.
Insbesondere kann die Nichteinhaltung der sich aus dem Beförderungsvertrag, diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen, den Tarifbedingungen, den Vorschriften des Beförderers oder dem anwendbaren Recht ergebenden Verpflichtungen durch den Fluggast zur Verweigerung der Beförderung, zur Stornierung der Buchung oder zur Beendigung des Beförderungsvertrags unter den in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Bedingungen führen.
In einem solchen Fall richten sich die Folgen hinsichtlich der bereits gezahlten Beträge des Flugpreises weiterhin nach den geltenden Tarifbedingungen, den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts.
Die Verweigerung der Beförderung oder die Beendigung des Beförderungsvertrags gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen lässt die Rechte des Beförderers, Ersatz für alle Schäden zu verlangen, die ihm durch das Verhalten oder die Pflichtverletzung des Fluggastes entstanden sind, unberührt.
Artikel 22 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers bleiben unberührt und gehen abweichenden Regelungen dieser Bedingungen vor, sofern sie anwendbar sind.
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem internationalen Luftverkehr ergeben, unterliegen gegebenenfalls weiterhin den anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 sowie allen anderen internationalen Übereinkommen oder zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts.