Fluggastrechte

Gültige Fassung vom 02. 09. 2026 

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (die „Verordnung“) legt gemeinsameRegeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste beiNichtbeförderung sowie bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen fest.Die in diesem Dokument beschriebenen Rechte gelten für Fluggäste, die diefolgenden Voraussetzungen erfüllen: -         Sieverfügen über eine bestätigte Buchung für den Flug,  -         Sie,  -         Sieverfügen über alle Reisedokumente, die von den Behörden des Endzielortes und –bei Anschlussflügen – von den Behörden der Transitländer verlangt werden,  -         Siereisen mit einem Flugticket, das zu einem öffentlich verfügbaren Tarif erworbenwurde, oder mit einem Flugticket, das im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms ausgestelltwurde, -         Sie fliegenvon einem Flughafen in der Europäischen Union ab. Achtung: Wenn Sie von einem Flughafen in einemDrittstaat (Nicht-EU-Land) abfliegen, gelten die in diesem Dokumentbeschriebenen Rechte nur, wenn Sie mit einem Beförderer der Europäischen Unionzu einem Flughafen in der Europäischen Union fliegen und wenn keine lokalenVorschriften für den Abflug aus diesem Drittland gelten.